Asche auf mein Haupt.. ich hatte den §3 Abs.3 StVO vergessen... *schäm*
ausserorts:
bis 3,49 to = 100km/h
bis 3,49 to mit Anhänger = 80 km/h
3,5 to - 7,49 to = 80 km/h
3,5 to - 7,49 to mit Anhänger = 60 km/h
ab 7,5 to = 60 km/h
Asche auf mein Haupt.. ich hatte den §3 Abs.3 StVO vergessen... *schäm*
ausserorts:
bis 3,49 to = 100km/h
bis 3,49 to mit Anhänger = 80 km/h
3,5 to - 7,49 to = 80 km/h
3,5 to - 7,49 to mit Anhänger = 60 km/h
ab 7,5 to = 60 km/h
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
Hallo, heute fand ich folgenden Beitrag!
http://www.feuerwehr.de/news/2010/09...iko_werden.php
Kann ich nun zu meinem Wachenleiter gehen und fragen ob diese Sache schon in Kraft gesetzt ist?
Und ob es angewandt werden kann?
Bezieht sich auf Sachsen!
Hi,
steht doch drin:
Du hast in Gemeinschaftskunde aufgepasst und weißt daher wie Gesetze in Deutschland gemacht werden? Nein? Also: Der Bundesrat (Zusammenkunft der Ländervertreter) hat damit nur den Bundestag aufgefordert ein solches Gesetz zu beschliessen. Der Budestag kann aber sagen: was juckt mich was die wollen: es bleibt bei der Regelung.Der Bundesrat empfahl mit Beschluss von Anfang Juli dem Bundestag, den gerade erst gesetzlich eingeführten "Feuerwehrführerschein" nochmals zu erweitern.
Und dann noch ein kleiner Hinweis: das bisherige Gesetz wurde erst in wenigen Bundesländer umgesetzt und schon schreien die Länder nach einer ausweitung. schon komisch.
Gruß
Simon
Öhm... nö? Denn auch Busse unterliegen dieser generellen Regelung.
Einzelne Ausnahmegenehmigungen (z.B. "100er-Aufkleber mit Zulassungsstellenmarke" auf Bussen und Auto-Anhängern) sind davon ja unbenommen.
Welche "Dienstfahrerlaubnis" meinst du? Bei den "Nicht-Bundeswehr-Kräften" (SEG, FW, ...) gab es m.W. nach keine Angaben des zul. Gesamtgewichtes nach. Es stand nur sinngemäß drinne
D.h. es gab/gibt für jedes Fahrzeug eine einzelne Genehmigung."Der Inhaber dieser Erlaubnis darf folgende Fahrzeuge fahren:
- RTW "Rettung Pusemuckel 17-42"
- KTW "Rettung Pusemuckel 17-55"
(ggf. stand dort auch noch "und Baugleiche")
Diese Erlaubnis ist nur gültig in Verbindung mit der gültigen Fahrerlaubnis der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse!
Mit freundlichen Grüßen
Der Fahrzeugbeauftragte
(Unterschrift)
Geändert von AkkonHaLand (23.09.2010 um 13:03 Uhr)
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
Es gab, (oder gibt es die auch noch?), auch noch Dienstfahrerlaubnisse der Polizei bzw. damals des Bundesgrenzschutzes (jetzt BuPol) die in etwa dasselbe waren wie die Dienstfahrerlaubnis der BW. (Im Gesetz stehen die glaube ich noch drin, ob die aber noch gelten bzw. ausgegeben werden kann ich nicht sagen. Kann mir gut vorstellen das es da nur noch zivile FS gibt)
Die angesprochene Dienstfahrerlaubnis bei FW, THW oder SEG ist keine Fahrerlaubnis im Sinne der FeV (Führerschein) sondern eher eine Benutzungserlaubnis, also das einverständniss des Halters dieses Fahrzeug als Fahrer zu benutzen. Die Fahrerlaubnis im Sinne der FeV muss gesondert durch einen (zivilen) FS nachgewiesen werden.
Teilweise gab es aber auch da schon abweichungen in den Klassen, also das bestimmte Fahrzeuge von Klasse 3 Fahren auf weisung von oben nicht "benutzt" werden durften obwohl die FeV dies gestattet hätte. Diese fehlten dann in der Dienstfahrerlaubniss.
Gruß
Carsten
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Ich bin auch dafür... bringt vielen Feuerwehren was... die könnten so dann evtl. ein Fahrzeug bissel größer Dimensionieren und müssen nicht rücksicht darauf nehmen das hier evtl. viel Geld in C Fahrerlaubnis Investiert werden muss.
Uns selber würde es nichts bringen... leider 8, 9 und 13t Fahrzeuge (die größeren) und bald geht der 9er weg und wir ein 18er... Also bei uns kein Unterschied... mit B wird dann nur ELW/MTW Fahrbar bleiben.
Hallo,
ja das gibt es noch, aber zumindest wir (ein PP in NRW) bekommen darüber keine Bescheinigung mehr. Es ist aber neben dem Besitz einer normalen Fahrerlaubnis eine kleine Prüfung nötig um Dienst KFZ bewegen zu dürfen. Hier wird nach den EU Klassen unterschieden. Wobei bei PKW kein Unterschied gemacht wird zwischen Zivil und Streifenwagen. Nur als Angestellter hat man keine Berechtigung SoSi benutzen zu dürfen soviel ich weiß auch nicht zur Absicherung. Dazu kommt noch alle 5 Jahre eine Ärztliche Untersuchung.
Gruß Marcus
Ich frage mich bei solchen Aussagen immer ob sich jemand wirklich mit der Materie auskennt, wenn immer mit diesen x,49 to Angaben hantiert und um sich geschmissen wird.
Die Grenzen sind 3,5 to und 7,5 to. Und bis zu diesen Grenzen darf dann auch jeder mit der entsprechenden FE Fahrzeuge führen. Genauso gelten die Geschwindigkeitsvorgaben bis zu diesen Grenzen. Die ,49 sind nur eine Eintragungs-"Erfindung" wg der Fahrtenschreibergeschichte...
Ok ok ok.... du hast gewonnen.
§6 FeV Abs.1 spricht tatsächlich von 3500kg und 7500kg.
In der Praxis dürfte es allerdings (bis auf wenige Ausnahmen in denen der Zulassungsstellenmitarbeiter gepennt hat) nur Eintragungen mit 3,49(9) oder 7,49(9) geben... Das hat auch seine guten Gründe, denn wer erklärt denn dem Fahrer, das er das Fahrzeug mit 7500000g fahren darf, das Fzg mit den 7500001g aber nicht? "Alles was bis 7,4xxxx im Schein hat darfst du fahren, ab 7,5xxxx nicht mehr"...
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
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