Wenn ich hier an der Stelle an den Teil 7 des Telekommunikationsgesetzes, den §89 TKG erinnern darf..
§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die
Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört
werden. Der Inhalt solcher Nachrichten, sowie die
Tatsache ihres Empfanges dürfen, auch wenn der
Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen Personen
nicht mitgeteilt werden.
Teil 10, TKG, §148 Strafvorschrift
Mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 89 eine
Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder
die Tatsache ihres Empfangs anderen mitteilt.
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Was genau hast Du vor?