Hi,
also ich komme aus dem Bundesland Niedersachsen. Das nicht jeder Lehrgang anerkannt werden kann, ist irgendwie geläufig da sich die Lehrgänge inhaltlich voneinadner unterscheiden. Einfaches Beispiel: Basisausbildung THW vs. Truppmannausbildung Feuerwehr.
Ich habe mir halt gedacht, dass man evtl. die technischen Sachen irgendwie anerkennen könnten. Wie schon im ersten Beitrag geschrieben, die Sache mit der Ölsperre, aber auch die Geschichte mit der "Technischen Hilf auf Anlagen der Deutschen Bahn".
Die Lehrgänge Atemschutzgeräteträger nach FwDV 7, sowie THW-DV 7 und Sprechfunk nach PDV 810 sowie FwDV 810.3 wurden bisher anerkannt. Auch die Sache mit der Motorsägenausbildung THW-Modul A-C wurde anerkannt.
Ein weitere Sache die noch in Frage steht, ist der THW-Lehrgang Bootsführer Binnen. Da wir auch ein Mehrzweckboot bei uns in der Wehr haben dachte ich, dass man auch dort irgendwie etwas anerkennen könnte...
Aber denken ist ja nicht wissen... Und wo ich schon mal dabei bin. Wie sieht es mit dem Sanitätslehrgang A (San A/331) aus? Hat der in der Feuerwehr irgendeine Bedeutung? Mein Gruppenführer sagt nämlich nein und das es wie mit der normalen Ersten-Hilfe-Ausbildung gleichgestellt wird.
Gruß
Haben wir dir doch gesagt :-)
Mach dich mal schlau ob man den in den normalen Sportbootführerschein Binnen umwandeln kann. Dann wäre das eine dolle Sache.
So in etwa.
Im legendären früher gab es wohl einen Lehrgang "Ölabwehr" bei Feuerwehrs. Ansonsten ist das halt alles Jokerwissen :-)
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
www.fwnetz.de
Hi,
Zitat von Truppmann`85
Enden die THW Bootsführer-Lehrgänge nicht mit den jeweiligen Prüfungn zum zivilen SBF Binnen bzw. (der Aufbaulehrgang) mit Prüfung zum SBF SEE?Zitat von hannibal
Diesen solltest du also besitzen und damit ist eine wesentliche Vorraussetzung zum Führen eures Bootes bereits erfüllt. Ganz ohne irgendwetwas anerkennen zu müssen.
Die andere Bedingung ist das Einverständniss des Halters und die vom Halter gemachten Auflagen. (Vgl. "Fahrgenehmigung" beim THW REicht der SBF alleine ja auch nicht)
Da musst du sehen wie das in deiner Wehr gehandhabt wird. Eine Kurzeinweisung sowie ein zwei Praxisstunden auf DIESEM BOOT solltest du sicherlich auf jeden Fall machen.
Falls aber darüberhinausgehende Forderungen bestehen so könnte ich mir vorstellen das diese angerechnet werden können.
Das ist aber alleinige Entscheidung des Halters und wahrscheinlich von FW zu FW unterschiedlich.
Ansonsten gibt neben den "genormten" Lehrgängen in den verschiedensten Vorschriften noch den Passus "Fachkundige" bzw. "unterwiesene Person". Ohne genauer vorzuschreiben WIE die Person zu dem Wissen kommen muss. (Ausbildung Studium zusatzlehrgang usw.)
Sofern es eine Tätigkeit gibt die bei euch ausgeführt wird und DIESER Passus kommt dabei zum tragen UND du hast beim THW eine entsprechende Ausbildung erhalten, so kann das auch zählen...
Ansonsten: Wie HAnnibal schon schrieb:
Zusatzwissen das sicher nicht verkehrt ist!
Gruß
Carsten
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will hier einige bloß belehren was das Thema Ölschadensbekämpfung angeht!! ist zwar für GF aber es gibt ihn doch!!!!
http://internet.lfks-rlp.de/fileadmi...e2010/OeSK.pdf
kommt eben doch wieder sehr auf das Bundesland an!
Moin,
schönes Beispiel für eine länderspezifische Fortbildungsmaßnahme für GF, aber nicht für eine bundesweit einheitliche Fw-Ausbildung, aus der sich Anerkennungsrichtlinien ableiten liessen. Insofern kann man das auch nicht als "Belehrung" gelten lassen.
PS: Ich glaube, Deine Tastatur ist nicht mehr die Beste. Die "!"-Taste scheint einen Klemmer zu haben.
MkG
Rundhauber
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