Hallo,
mithören darfst du auf jeden Fall. Du darfst nur nicht als nicht Lizensierter auf den Afu-Bändern senden.
Quelle:http://www.darc.de/einsteiger/infos-fuer-einsteiger/Auf den Amateurfunkbändern darf jeder zuhören,
für den Sendebetrieb ist eine Zulassung erforderlich.
Für die Sendezulassung muss bei der Bundesnetzagentur
eine Prüfung abgelegt werden.
Den entsprechenden § dürfen unsere Rechtsverdreher suchen ;-)
73 und 55 für die Prüfung de DG5**
o.k. du darfst alles aufnehmen- nicht verbreiten und nicht nutzen.
Ich habe auch vor 20- 25 Jahren so angefangen- jetzt ist es eine Sucht!
Best 73 de DG1UHS
Horst
Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??
FU
Natürlich nicht Senden!
Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??
Ja ist erlaubt.
Wenn du schon im DARC bist, kannst du sogar eine Hörerlizenz für 5 Euro beantragen.
Dazu muss man in seinem OV eine mini Prüfung ablegen (ziemlich einfach).
Mit diesem DE.... Rufzeichen kann man dann den Abgehörten OM QSL Karten schicken und welche empfangen.
Die PTT Taste drücken darf man aber nicht.
73 Michael
Hi.
Vielleicht sollte ich mich auch nochmal direkt an die Bundesnetzagentur wenden? Ich schreibe denen mal eine Mail. Bin gespannt was die dazu sagen. *g*
Die Antwort poste ich dann gerne hier mal rein.
Nochmals vielen Dank für die vielen schnellen Antworten.
Gruß
Alexander
Servus!
Also nochmal: Er darf natürlich zuhören, aber nicht mit seinem Handfunkgerät (was ja Ausgangsfrage war), denn damit nimmt er eine Amateurfunkstelle in Betrieb, was er aber schon anhand der fehlenden Punkte aus §3 Abs 3 AFuG, die oben schon mal von mir zitiert wurden, nicht darf!
Wenn er einen reinen Empfänger auf irgendeine OV-Frequenz dreht kann er hören bis er gelb, grün, blau oder rot wird im Gesicht.
Gruß
Alex
Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
Hallo Alex,
Auch wenn mein Bauchgefühl dir völlig Zustimmt -> Rein von den Rechtsgrundlagen finde ich KEINE Grundlage mehr dafür!
Wieso?
Das AfuG, auch in der Neufassung ist ja vor ca. 11 Jahren entstanden. Seit dieser Zeit hat sich die REchtslage bzgl. Telekommunikationsanlagen mehrfach verändert.
Zu der Zeit als das AFuG geschrieben wurde gab es noch das Fernmeldeanlagengesetz (FAG). In diesem Gesetz war durch § 5a Abs 1 hinsichtlich Sendefunkanalgen geregelt, das diese NUR DANN betrieben (und sogar erst dann errichtet -> betriebsfertig gemacht werden) werden durfte wenn jemand dazu besonders berechtigt war.!
Anderenfalls war dies eine Straftat.
Der von dir erwähnte §3 Abs. 3 des AFuG erteilt den Amateurfunkern unter den aufgeführten Bedingungen diese Genehmigung, damit sie gemäß FAG §5a Abs1 als berechtigte Personen gelten konnten.
Nun wurde das FAG ja einige Monate später durch das TKG und das FTEG abgelöst, so dass nur noch diese beiden Gesetze eine REchtsgrundlage liefern können.
Das FTEG berührt eigendlich nur die Zulassung der Geräte als ganzes und überlässt die Regelung des tatsächlichen Betriebes von Funkanalagen ausdrücklich dem TKG.
Es enthält also keinerlei "Beschränkungsparagraphen"
Es fordert lediglich generell die "Zulassung" der betriebenen Funkanlage gemäß den aufgeführten Normen. (Für (geprüfte!) Funkamateure regelt dann wieder §5 Abs 2 AFuG das diese UND NUR DIESE von dieser Pflicht befreit sind)
Das TKG aber spricht mittlerweile nur noch von "Frequenznutzung" und fordert für diese eine Frequenzzuteilung. Strafen gibt es nur noch für eine unbefugte Frequenznutzung!
Frequenznutzung meint aber nach auffassung der BNETZA den tatsächlichen Sendebetrieb! Empfangsbetrieb ist keine Fequenznutzung! (NAchzulessen in einigen Stellungnahmen, u.A. auch zur Anmeldung von FME/DME)
Somit ist das reine Einschalten eines Funkgerätes, sofern es die Anforderungen des FTEG erfüllt, für NIEMANDEN strafbar. Erst wenn ich entweder damit Sende ohne eine Frequenzzuteilung zu besitzen ODER ich dieses nutze um damit Sendungen abzuhören die ich nicht abhören darf, währe eine Strafbarkeit gegeben.
Dieses gilt für Amateurfunkgeräte genauso wie z.B. für SEE- FLUG- und BOSfunkanlagen...
DAHER:
Sofern das HAndfunkgerät den Anforderungen gemäß dem FTEG gerecht wird, sollte er damit Mithöhren dürfen - solange er nicht an die Sendetaste kommt.
Fehlt dem Gerät aber die nötige Zulassung, so sind einzig die Funkamateure berechtigt dieses überhaupt einzuschalten!
Gruß
Carsten
Aber:
Wie so oft bei REchtsthemen: Selber erkundigen ist am besten! Ich habe diese Rechtsansicht zwar auch von Mitarbeitern der BnetzA bestätigt bekommen, aber gerade in hinsicht auf solche dinge gilt bei denen mittlerweile: Frage 3 Personen und bekomme 5 Meinungen!
***Wichtig***
Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
Ersatz: *MEINUSERNAME* @Yahoo.de
Servus Carsten,
gut, ich lass' mich gerne überzeugen. Wobei nach meiner Rechtsauffassung eben das Einschalten eines Sende-/Empfangsgerätes einen Betrieb nach AFuG darstellt.
FME/DME sind ja bauartbedingt reine Empfänger, deswegen wird hier eine Frequenznutzung durch den Sendebetrieb nicht erreicht.
Aber der TE hat ja eine Anfrage an die BNetzA getätigt, lassen wir uns überraschen, was die so von sich geben.
Als kleine Anmerkung: Mir hat damals™ ein Mitarbeiter des elektronischen "C" ohne Zögern ein Standard C168 verkauft (die AFU-Geräte waren dort noch in der Glas-Vitrine versperrt) und hat mir dabei den Tipp gegeben, dass ich mich ja damit auf meine Lizenz vorbereiten könnte.
Gruß
Alex
Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
So. Ich habe nun eine Antwort von der Bundesnetzagentur bekommen. Ich darf mal zitieren:
Wenn ich das alles richtig interpretiere, dann sollte es also doch kein Problem darstellen, das Funkgerät zunächst zum reinen mithören zu benutzen. Dies allerdings nur dann, wenn man das reine einschalten und mithören nicht als betreiben einer Amateurfunkstelle betrachtet:Zitat von Herr von der Bundesnetzagentur
Leider konnte (oder wollte) mir der nette Herr der Bundesnetzagentur die Definiton des betreibens einer Amateurfunkstelle nicht näher erläutern. Aber gerade das wäre ja mal interessant gewesen.Zitat von §9AFuG
Mein Fazit:
1. Wenn ich also das Handfunkgerät zum mithören nutzen möchte, sollte ich dies besser im verschlossenen Kämmerlein tun.
2. Ich sollte mich beim lernen für die Lizenzklasse E etwas beeilen. *g*
Ein gewisser weiterer Diskussionsbedarf scheint nicht ganz abwägig zu sein. Ich bin auf eure Reaktionen gespannt.
Ein schönes Wochenende wünsche ich euch.
Gruß
Alexander
Geändert von Quietschphone (22.01.2010 um 10:53 Uhr) Grund: Realnamen entfernt
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