Die Frage des TE macht in so weit keinen Sinn, als das man schon das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, um den theoretisch (= schulischen ) Teil zu beginnen:
§ 5 RettAssG:
Voraussetzung für den Zugang zum Lehrgang nach § 4 ist
1.die Vollendung des 18. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und 2.der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Damit sollte sich die Frage also beantwortet haben.