Hmm?
Das ist so ziemlich wörtlich das Gleiche, was auch im FSHG steht.Art. 9 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden
...
(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, Feuerwehrdienstleistenden
1. notwendige Auslagen zu erstatten ...
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