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Thema: Pflichten Atemschutzgeräteträger

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Georgeman Beitrag anzeigen
    Natürlich steht es da nicht drin dafür besagt aber schon die BGV-A1 bzw. GUV-A1 Grundsätze der Prävention, das Unterweisungen jährlich zu wiederholen sind.
    Da steht nicht nur "jährlich", da steht mindestens jährlich.
    Dadurch ist das, was viele Wehren mit der einmal im Jahr stattfindenden UVV-Einschläferstunde abhalten, zwar im Rahmen der Vorschriften, aber nicht im Sinne der Vorschriften.

  2. #2
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    588
    Hi,

    also bei uns wird es wohl ein bisschen außerhalb der Regel gehandhabt. Bei uns sieht die Wehrführung mindestens zwei Besuche auf der Übungsstrecke vor. Auch soll mindestens einmal im Jahr der Brandübungsraum zur Heißausbildung genutzt werden. Übungsläufe habe wir bei drei Zugübungen immer sichergestellt. Zudem kommen auch noch mal praktische Ausbildungsdienste wie das Vorgehen im Innenangriff dran. Weiter wird mit den Geräteträgern einmal im Jahr eine Begehung in besonders gefährdeten Objekten gemacht. Die Unterweisung in UVV steht jeweils zum Jahresbeginn- und Ende auf dem Plan. Zudem kommt dann noch die jährliche Unterweisung an den Geräten und Einrichtung wie Totmannwarnern usw. Die G26.3 alle drei Jahre versteht sich dabei von selbst. Wobei ich, auf eigenen Wunsch, auch schon nach zwei Jahren erneut zur G26.3 gegangen bin.

    Ich denke, dass das alles in allem ein gutes Programm ist.

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