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Thema: § 38 StVO - "Wegerechte"

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Als alter Wortklauber will ich dir da mal teilweise widersprechen:

    Zwar gilt die Einschränkung "soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.", allerdings lt. Abs. 1 nur für "die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst"
    Für den RD gilt nach Abs. 5a: "Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden." Für mich heißt das: Wenn höchste Eile geboten ist, kann ich alle Regeln der StVO über Bord werfen (natürlich unter Beachtung des Abs. 8).
    Das Nicht-Anschnallen (mal als Beispiel) muss auch da aber erforderlich ("wenn höchste Eile, um Menschenleben zu retten") sein. Wo immer man die Vorschriften der StVO einhalten kann, muss man sie auch einhalten. Alles andere wäre arg seltsam.
    Zumal das mit der höchsten Eile um Menschenleben zu retten gegenüber der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ein wesentlich strengeres Kriterium ist.

  2. #2
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    Moralisch gesehen gebe ich Dir 100%ig recht. Auch Blinken beim Abbiegen etc sollte man nicht unterlassen. Aber wie gesagt: "Soweit als möglich" gilt nur nach Abs. 1 und damit nicht für Rettungsdienste.
    Allerdings - und das bitte ich ausdrücklich zu bedenken: Wer meine Aussage als Freifahrtschein versteht, sollte sich ernsthaft über seine Tauglichkeit Gedanken machen.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Geändert von Mr. Blaulicht (23.03.2009 um 15:46 Uhr) Grund: Orthografie

  3. #3
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Mpralisch gesehen gebe ich Dir 100%ig recht. Auch Blinken beim Abbiegen etc sollte man nicht unterlassen. Aber wie gesagt: "Soweit als möglich" gilt nur nach Abs. 1 und damit nicht für Rettungsdienste.
    Allerdings - und das bitte ich ausdrücklich zu bedenken: Wer meine Aussage als Freifahrtschein versteht, sollte sich ernsthaft über seine Tauglichkeit Gedanken machen.
    Ich verstehe nicht genau, möchtest Du damit sagen, Rettungsdienste könnten sich auch dann über die Regelungen hinwegsetzen, wenn dies nicht unbedingt und konkret erforderlich ist?
    Auch der RD muss sich natürlich wann immer möglich an §1 und auch den Rest halten.

  4. #4
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    Das Gerücht, der § 1 StVO gelte immer, hält sich schon, so lange ich zurück denken kann.
    Die Regeln der StVO werden bei der Anwendung von SoRe hinfällig. Dafür gilt der § 35, Abs. 8. Dort ist - im Gegensatz zum § 1 - von besonderer Rücksichtnahme die Rede.

    Was ich meinte, war aber etwas anderes: Die Einschränkung "soweit die erforderlich ist" gilt - wenn man sich streng an den Gesetzestext hält - für die unter Abs 1. genannten BOS-Organisationen bzw. ihre Angehörigen.
    Für Rettungsdienste - in Abs. 5a behandelt - steht lediglich: Wenn´s eilig ist, gilt die StVO nicht mehr. Keine Rede von "soweit erforderlich" o.ä. Das Heißt, während die Feuerwehr schön auf der rechten Spur einer (freien) Autobahn fahren muss (=> Rechtsfahrgebot), wenn es keinen Grund für die andere Spur gibt, kann der RD letztendlich machen, was er will, da für ihn das Rechtsfahrgebot nicht mehr gilt - unabhängig davon, ob er gerade überholt oder nicht.

    Wie gesagt, das alles ist wahrscheinlich Wortklauberei und mit Sicherheit kein Freifahrschein.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  5. #5
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Das Gerücht, der § 1 StVO gelte immer, hält sich schon, so lange ich zurück denken kann.
    Davon ist auch keine Rede.
    Aber es muss einen konkreten Grund geben, wenn man sich über diesen (oder jeden anderen) Paragraphen hinwegsetzen möchte.

    Die Regeln der StVO werden bei der Anwendung von SoRe hinfällig.
    Sie werden (in den für uns relevanten Absätzen) in zwei Fällen hinfällig:
    a) wenn zur Rettung von Menschenleben höchste Eile geboten ist (Rettungdienst)
    b) wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (Feuerwehr, KatS)

    Was ich meinte, war aber etwas anderes: Die Einschränkung "soweit die erforderlich ist" gilt - wenn man sich streng an den Gesetzestext hält - für die unter Abs 1. genannten BOS-Organisationen bzw. ihre Angehörigen.
    Bring doch mal in beiden Absätzen die Satzteile in die gleiche Reihenfolge:

    Von den Vorschriften dieser Verordnung sind ...
    die Feuerwehr, der Katastrophenschutz ... befreit,
    soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Von den Vorschriften dieser Verordnung sind
    Fahrzeuge des Rettungsdienstes befreit,
    wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

    Also: "Von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit" steht in beiden drin, dann kommt, wer befreit ist, dass sind die Feuerwehr und der KatS allgemein oder eben Fahrzeuge(!) des Rettungsdienstes.
    Und jetzt kommt in beiden Absätzen eine Konjunktion (wenn, soweit), die die Einschränkungen einleitet, unter denen das so gilt.

    Das ist für die Fahrzeuge des Rettungsdienstes nur die höchste Eile zur Rettung von Menschenleben und der Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden - was also weitgehend den relevanten Indikatoren für § 38 (1) StVO entspricht.

    Für die Feuerwehr und den KatS gelten die Sonderrechte aber immer, wenn das zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Mal ein Beispiel: Zur Überprüfung von Löschwasserentnahmestellen und zur Maschinistenausbildung muss ich mein Fahrzeug auf einer Landstraße abstellen. Da das zum einen hoheitliche Aufgabe und zum anderen dringend geboten (ich kann diesen Löschwasserbrunnen gar nicht anders prüfen), darf ich das - entsprechende Absicherung der Arbeitsstelle vorausgesetzt.

    Man könnte auch hier wieder inhaltsgleich umformulieren:
    wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten (...)
    wenn es dringend geboten ist, um hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen

    Du siehst wieder: Kein wirklicher Unterschied, außer dass für den RD strengere Maßstäbe gelten.

    Für Rettungsdienste - in Abs. 5a behandelt - steht lediglich: Wenn´s eilig ist, gilt die StVO nicht mehr. Keine Rede von "soweit erforderlich" o.ä.
    Was ist denn "wenn höchste Eile geboten ist" bitte anderes als ein sehr konkretes "soweit erforderlich", mit einer anderen, aber gleichbedeutenden Konjunktion?
    Wie bereits oben dargelegt, sind die Anforderungen für die Sonderrechte aus 5a strenger als für die aus 1, inhaltlich ändert sich aber nichts daran, dass beide sich immer dann, wenn es möglich (sprich soweit eben nicht dringend geboten oder konkret die Nichtbeachtung eines speziellen Paragraphen nicht durch die höchste Eile geboten ist) ist, an die StVO halten müssen.

    Das Heißt, während die Feuerwehr schön auf der rechten Spur einer (freien) Autobahn fahren muss (=> Rechtsfahrgebot), wenn es keinen Grund für die andere Spur gibt, kann der RD letztendlich machen, was er will, da für ihn das Rechtsfahrgebot nicht mehr gilt - unabhängig davon, ob er gerade überholt oder nicht.
    Das sehe ich deutlich anders, auch der RD muss rechts fahren, wenn das Linksfahren keinen Vorteil bringt (weil die Bahn zum Beispiel leer ist). Die Formulierung der beiden Absätze ist exakt gleich, nur dass beim RD eine höhere Schwelle für die Inanspruchnahme der Sonderrechte gilt. Für den RD muss es nicht irgendeine hoheitliche Aufgabe sein, sondern speziell die Rettung von Menschenleben, für den RD muss es nicht nur dringend geboten sein, sondern es muss höchste Eile geboten sein. Ansonsten sind beide Formulierungen gleich.

    Wieso sollte es für den RD zum Beispiel erlaubt sein, sich auf dem Weg zum Patienten nicht anzuschnallen? Dadurch ist er keine Sekunde schneller am Einsatzort.


    Man kann das Pferd auch von hinten aufzäumen:
    Wer sich über einzelne Regelungen der StVO hinwegsetzt, nur weil er es kann und nicht, weil es notwendig ist, berücksichtigt die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gebührend.
    Ziel muss doch immer die geringstmögliche Störung des Normalzustandes sein.

    Wie gesagt, das alles ist wahrscheinlich Wortklauberei und mit Sicherheit kein Freifahrschein.
    Das sowieso. ;)

  6. #6
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    `Was wir wissen ist ein Tropfen, was wir nicht wissen ein Ozean`

  7. #7
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    Naja wie soll ich anfangen?

    Also der Links passt wohl eher zum §35...

    Es tut mir leid um die Frau. Mein Mitgefühl den Angehörigen.

    Und auch wenns spekulativ ist, aber so vermute ich doch, dass der Feuerwehrmann Sonderrchte in Anspruch genommen hat, bei Rot bzw ohne Vorrang in die Kreuzung einfuhr und es wohl leider unterlassen hat die gebührende Vorsicht und Rücksicht walten zu lassen. Weil anderst kann ich mir nicht erklären, dass er gleich mit zwei Fahrzeugen kollidiert ist...

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