Dass das in §52 StVZO geregelt ist war klar.

Vielleicht mal zum Hintergrund meiner Frage:

Es geht um die Frage, ob Zivilfahrzeuge nur mit dem Cobra-11-Blitzern fahren dürfen, oder ob die RKL (auf dem Dach) zusätzlich sein muss. Ich stehe auf dem Standpunkt, es geht nur mit RKL. Die Gegenseite bezieht sich jetzt auf den ersten Absatz des §52, in dem steht:
"(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen
_ausgerüstet_ sein..."
und leitet daraus ab, das die RKL quasi nur mitgeführt werden muss, aber nicht zwingend in Betrieb oder aber z.B. im Kofferraum in Betrieb ist. Kleine juristische Spitzfindigkeit...
Deshalb wollte ich mit dem vorgegebenen Abstrahlwinkel kontern, der sich ja mit den Cobra-11-Teilen nicht erreichen lässt.

Übrigens, die 360° galten m.W.n. nur für gelbe RKL.