Der Unterschied in den Daten "Arbeitsunfähig ab" und "festgestellt am" ist meines Wissens nach nur für Fälle der späteren AU möglich.
Z.B. Ich stelle heute (20.03.08) fest, dass der Herr Akkon Saarland am 15.04.08 operiert werden muss. Drahtentfernung aus dem Fuß nachdem Herr Saarland am 15.01.08 einen Unfall hatte, bei dem er mit dem Fuß gegen einen Sirenenmast getreten hat und sich dabei einen Bruch des rechten Vorderfusses zugezogen hat. Der Bruch wurde bei der Bruch-OP mit Spickdraht versorgt.
Somit ist Herr Akkon Saarland "Arbeitsunfähig ab" 14.04.08, da das der Vortag der OP ist und er in der Klinik ab 12:00 Uhr zur Vorbereitung anwesend sein muss. "Festgestellt am" hat der Arzt das am 20.03.08.
Einzige Ausnahme könnte die Rückdatierung um maximal 2 Tage sein, wenn dies erkennbar/nachvollziehbar ist. Beispiel: der AN hat Urlaub, und geht erst am 3. Tag zum Arzt. Für den Arzt muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass die Erkrankung bereits vor der Konsultation bestand.

Zitat von
http://www.anwalt-hc.de/rechtsarchiv/ruebers.php?itemid=85
4. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einer Entscheidung vom 21.11.2003 festgestellt, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Regel erschüttert ist, wenn der Arzt rückwirkend arbeitsunfähig krank geschrieben hat und die Rückwirkung zwei Tage überschreitet.
LAG Köln, Urteil vom 21.11.2003, - Az. 4 Sa 588/03 -

Zitat von
http://www.mds-ev.org/download/RL_AU_2004.pdf
§ 5 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung
...
(3)Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes lie-gende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfä-higkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung
(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien)
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V

Zitat von
Mr. Blaulicht
So sehe ich das auch. Ausserdem darf ich ja zwei Tage krank sein, ohne eine Bescheinigung vorzulegen. Erst ab dem dritten Tag brauche ich eine Krankmeldung.
... solange der Arbeitgeber nicht die Bescheinigung ab dem ersten Tag verlangt.
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator