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Thema: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von hänschenklein Beitrag anzeigen
    also aus reinem menschenverstand würde ich behaupten,...
    Naja, wir wissen alle, dass Menschenverstand und unsere Bürokratie aber nun wirklich gar nichts miteinander zu tun haben!

  2. #2
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    Ich gehe mal davon aus, der Kollege hat (als Beispiel) am 12.03. von 00:00 Uhr bis 08:00 Uhr gearbeitet. Direkt im Anschluss an die Arbeit ist er zum Arzt gegangen und dort um 08:30 Uhr von Arzt behandelt worden. Die Krankmeldung gilt dann ab 12.03. 08:30 Uhr.

    Anders der Fall, wenn der Kollege erst am 13.03. um 08:00 zum Arzt gegangen ist. Dann ist die Bescheinigung komplett ungültig denn: Zurückdatieren ist strafbar!

    Im Einzelfall wird die BG bei dem Arzt nachfragen, der hat eine Dokumentationspflicht, wann der Patient bei ihm war - diesen Nachweis führt er entweder per automatischer EDV-Doku oder über den "Patiententerminkalender". In beiden Medien steht der Zeitpunkt der Behandlung.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  3. #3
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    moment auf der krankmeldung gibt es zwei felder

    krank ab
    festgestellt am

    wenn ich zum beispiel montags so malade bin das ich es erst dienstags zum arzt schaffe ist das ok
    8 von 10 newbies können nicht suchen und googlen!
    schreib dich nicht ab, lerne suchen und googlen.

    Kinder haben im BOS Funk nichts zu suchen!!!!

  4. #4
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Anders der Fall, wenn der Kollege erst am 13.03. um 08:00 zum Arzt gegangen ist. Dann ist die Bescheinigung komplett ungültig denn: Zurückdatieren ist strafbar!
    Zitat Zitat von akkonsaarland Beitrag anzeigen
    moment auf der krankmeldung gibt es zwei felder

    krank ab
    festgestellt am

    wenn ich zum beispiel montags so malade bin das ich es erst dienstags zum arzt schaffe ist das ok
    So sehe ich das auch. Ausserdem darf ich ja zwei Tage krank sein, ohne eine Bescheinigung vorzulegen. Erst ab dem dritten Tag brauche ich eine Krankmeldung.

  5. #5
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    Der Unterschied in den Daten "Arbeitsunfähig ab" und "festgestellt am" ist meines Wissens nach nur für Fälle der späteren AU möglich.

    Z.B. Ich stelle heute (20.03.08) fest, dass der Herr Akkon Saarland am 15.04.08 operiert werden muss. Drahtentfernung aus dem Fuß nachdem Herr Saarland am 15.01.08 einen Unfall hatte, bei dem er mit dem Fuß gegen einen Sirenenmast getreten hat und sich dabei einen Bruch des rechten Vorderfusses zugezogen hat. Der Bruch wurde bei der Bruch-OP mit Spickdraht versorgt.

    Somit ist Herr Akkon Saarland "Arbeitsunfähig ab" 14.04.08, da das der Vortag der OP ist und er in der Klinik ab 12:00 Uhr zur Vorbereitung anwesend sein muss. "Festgestellt am" hat der Arzt das am 20.03.08.

    Einzige Ausnahme könnte die Rückdatierung um maximal 2 Tage sein, wenn dies erkennbar/nachvollziehbar ist. Beispiel: der AN hat Urlaub, und geht erst am 3. Tag zum Arzt. Für den Arzt muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass die Erkrankung bereits vor der Konsultation bestand.

    Zitat Zitat von http://www.anwalt-hc.de/rechtsarchiv/ruebers.php?itemid=85

    4. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einer Entscheidung vom 21.11.2003 festgestellt, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Regel erschüttert ist, wenn der Arzt rückwirkend arbeitsunfähig krank geschrieben hat und die Rückwirkung zwei Tage überschreitet.

    LAG Köln, Urteil vom 21.11.2003, - Az. 4 Sa 588/03 -
    Zitat Zitat von http://www.mds-ev.org/download/RL_AU_2004.pdf

    § 5 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung
    ...
    (3)Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes lie-gende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfä-higkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.

    Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
    über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
    und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung
    (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien)
    nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V
    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    So sehe ich das auch. Ausserdem darf ich ja zwei Tage krank sein, ohne eine Bescheinigung vorzulegen. Erst ab dem dritten Tag brauche ich eine Krankmeldung.
    ... solange der Arbeitgeber nicht die Bescheinigung ab dem ersten Tag verlangt.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

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