auslöser war kein sachgegenstand ( z.B. chir verletzungen ) , es sind nicht mehrere personen betroffen. infarkt o.ä. kann auch im alltag passieren -> argumente FUK. die zahlen keinen cent !
auslöser war kein sachgegenstand ( z.B. chir verletzungen ) , es sind nicht mehrere personen betroffen. infarkt o.ä. kann auch im alltag passieren -> argumente FUK. die zahlen keinen cent !
Geändert von hänschenklein (12.02.2008 um 19:27 Uhr)
Soweit ich weiß (das muss nicht unbedingt was heißen) zahlen Unfallkassen immer, wenn sich ein Todesfall während der Arbeit ereignet, unabhängig vom Auslöser, wenn kein anderer Versicherer zahlen muss. Ich lasse mich da allerdings gerne eines Besseren belehren. Gerne auch mit Quellenangaben.
Gruß, Mr. Blaulicht
dürfte doch eigentlich vergleichbar sein mit schule oder?
Wenn da jmd aufem Hinweg zur Schule nen Unfall hat, ist das auch ein Schulunfall und nicht privat.
Und en Unfall im Straßenverkehr hat nun weiß Gott nichts damit zu tun, ob sich jmd gerade aufem Schulweg befindet oder auf ner Freizeitreise.
lg
All diese Fragen regelt doch die RVO.
Wer, wann, wieviel und an wen zahlen muß.
Gruß Carsten
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(Sokrates)
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Das regelt seit mehreren Jahren das SGB VII und nicht mehr die RVO.
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt keineswegs immer, wenn irgendetwas während der Arbeit passiert. Wer während eines theoretischen Dienstes mit Herzinfarkt umkippt, kann das nicht auf die Feuerwehrtätigkeit zurückführen.
In dem hier diskutierten Fall würde ich von einem Arbeits-/Dienstunfall ausgehen.
Wer beim Bürojob einen Schlaganfall erleidet bekommt auch nichts von der BG, genau so wenig für die Erkältung durch Zugluft oder der verdorbene Magen durchs Kantinenessen: Alles persönliches Lebensrisiko und nicht auf die Tätigkeit zurückzuführen. Das kann soweit gehen, dass ein Sturz auf der Treppe versichert ist, wenn man auf dem Weg zum Kopierer ist und die Hände nicht frei hat, aber nicht, wenn man während der Mittagspause zur Kantine geht.
Drei Voraussetzungen müssen für einen Arbeitsunfall gegeben sein:
Eine versicherte Person erleidet bei einer versicherten Tätigkeit einen Unfall (plötzliches, von außen auf dem Körper einwirkendes Ereignis), der zu einem Körperschaden oder zum Tod führt. Der Unfall muss hierbei auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein.
Versicherte Person und versicherte Tätigkeit sind hier gegeben, ob es ein Unfall war? Im Allgemeinen gehen die FUK in die Richtung, solche Unfälle als Dienstunfall anzuerkennen, wenn der internistische Notfall (sofern es überhaupt eienr war!) unmittelbar auf das Einsatzgeschehen (Anstrengung im Innenangriff) zurückzuführen war.
Beliebtes Beispiel hierfür ist auch der Maschinist, der beim Scheunenbrand beim x-ten Versuch, die TS anzukurbeln, mit einem HI zusammenbricht.
Es stimmt, dass Wegeunfälle den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind, also auch Unfälle auf dem unmittelbaren Weg vom Wohnort zur Stelle der Tätigkeit und zurück versichert sind (mit einigen Ausnahmen für Umwege wegen Kinderbetreuung, Fahrgemeinschaften u. ä.). Das ganze gilt für alle bei der gesetzlichen Unfallversicherungen, als Arbeitnehmer (BG), Schüler, Studenten, Arbeitnehmer des Bundes, der Länder und der Kommunen (GUV usw.) oder auch Feuerwehrleute (FUK).
Aber wenn die Unfallversicherungsträger nicht zahlen, bleibt jedem noch die Krankenkasse und die hoffentlich zusätzlich abgeschlossenen Versicherung (Berufsunfähigkeit, Lebensversicherung für Hinterbliebene).
Gruß Carsten
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