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Thema: Abgelaufenes Verbandmaterial aussondern - Wieso?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Vorschrift Verfallsdatum

    Mich würde mal interessieren nach welchen § oder Verordnungen die Polizei Bußgelder verhängen kann bei abgelaufenem Verfallsdatum und der TÜV dieses als Mangel festhalten darf, mir ist aus der Fahrschulzeit nur bekannt das einer im Fahrzeug vorhanden sein sollte aber da wurde nichts übers Verfallsdatum gesagt.

    Ich danke für eure Antworten.

    Mfg und ein frohes Neues
    Chris

  2. #2
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    Der TüV hängt sich da glaub ich nicht mit rein, zumindest hab ich es noch nicht erlebt. Es gibt sogar Polizisten die den Verbandkasten vom RTW sehen wollen. Dummerweise war auch wirklich keiner drauf und wir mußten zahlen.

  3. #3
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    Zitat Zitat von Bergwacht9902 Beitrag anzeigen
    Der TüV hängt sich da glaub ich nicht mit rein, zumindest hab ich es noch nicht erlebt. Es gibt sogar Polizisten die den Verbandkasten vom RTW sehen wollen. Dummerweise war auch wirklich keiner drauf und wir mußten zahlen.
    Selbst schuld

    solange die Materialien mitgeführt werden ist das absolut Peng

    Du kannst die Sachen auch in einer LIDL Tüte mitführen

    auch gut
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  4. #4
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    Lustigerweise musst du aber rein rechtlich einen Verbandkasten fürs Fahrgestell mitführen...
    Gibt da aber ein Schrieb vom TÜV, dass in entsprechend ausgerüsteten einsatzfahrzeugen dauf verzichtet werden kann, sofern die Beladung eben auch wirklich drauf ist.
    Viele Grüße

    Christian

  5. #5
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    Hallo,

    Ich bin mir zwar nicht mehr sicher. Aber abgelaufenes Verbandsmaterial darf nach MPG nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

    Deshalb wird auch auf EH und LSM Lehrgängen immer mit neuem Material geübt.

    Gruß
    Sascha.

  6. #6
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    Zitat Zitat von Flesch Beitrag anzeigen
    Lustigerweise musst du aber rein rechtlich einen Verbandkasten fürs Fahrgestell mitführen...
    Gibt da aber ein Schrieb vom TÜV, dass in entsprechend ausgerüsteten einsatzfahrzeugen dauf verzichtet werden kann, sofern die Beladung eben auch wirklich drauf ist.
    Hast du da mal ne Quelle von dem TÜv-Schrieb? Würd mich nämlich mal interessieren *g*

    Zitat Zitat von s_schuh Beitrag anzeigen
    Ich bin mir zwar nicht mehr sicher. Aber abgelaufenes Verbandsmaterial darf nach MPG nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
    Also, "In Verkehr Bringen" bedeutet im wesentlichen erstmal, dass man Dinge Herstellt und dann verkauft...
    Sozusagen in den Verkehr der Warenwirtschaft einBringt :)

    Darfst ja auch keine Milch mehr verkaufen, wenn diese übers Mindesthaltbarkeitsdatum drüber ist...

    Zitat Zitat von s_schuh Beitrag anzeigen
    Deshalb wird auch auf EH und LSM Lehrgängen immer mit neuem Material geübt.
    Das wär mir neu, ausser es ist nichts ausgesondertes mehr da...

    Wäre ja auch völlig schwachfug nur neues Material ein zu setzen, da man schliesslich eh nur damit übt... und dafür ist ein Verbandpäckchen, welches seit 3 Wochen abgelaufen ist immernoch mehr als genug...

    Somit kann man dem abgelaufenen Krams noch einen guten Verwendungszweck angedeien lassen...
    (Würd ja sonst auch was teuer werden ;) )



    Desweiteren: wiso glauben eigentlich hier noch welche, dass man abgelaufenes Verbandmaterial noch auf offenen Wunden o.ä. einsetzen sollte????

    Ich schnippelt doch auch keine schimmligen Karotten in die Suppe, weils doch eh nur in der Suppe verwendet wird und nicht roh gegessen *kopfschüttel*

    MfG Fabsi

  7. #7
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Hast du da mal ne Quelle von dem TÜv-Schrieb? Würd mich nämlich mal interessieren *g*
    TÜV Filderstadt vor vielen Jahren ;-)

    Hab es im Original nicht vorliegen, nur mal als Fax gesehen...
    Viele Grüße

    Christian

  8. #8
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    StVZO §35h

  9. #9
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    StVZO §35h
    danke

    Zitat Zitat von Fahrschule24.net
    § 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
    (1)

    In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens

    1.

    ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr als 26 Fahrgastplätzen,
    2.

    2 Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen.

    (2)

    Die Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an leicht zugänglicher Stelle untergebracht sein; diese Stelle ist deutlich zu kennzeichnen.
    (3)

    In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die auart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 entspricht. Das Erste- Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muß, daß es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.
    (4)

    Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.
    In diesem Gesetzestext finde ich nichts über das Verfallsdatum.
    Demnach frage ich mich wonach die gehen?

    Zitat Zitat von StVZO.de
    § 35 h Abs. 1 und 3 (DIN 13164, Ausgabe Januar 1998) ist spätestens ab dem 1. Juli 2000 auf Verbandkästen anzuwenden, die von diesem Tage an erstmals in Fahrzeugen mitgeführt werden. Verbandkästen, die den Normblättern DIN 13163, Ausgabe Dezember 1987 oder DIN 13164, Ausgabe Dezember 1987 entsprechen, dürfen weiter benutzt werden.

    § 35 h Abs. 2 (Anzahl der Verbandkästen und Unterbringungsstelle)
    ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden. Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35h Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar.
    Auch hier nichts
    und im Bußgeldkatalog bin auch nicht fündig geworden.

    Habe nur in einigen anderen Foren gelesen das das Verfallsdatum für gewerblich genutzte Fahrzeuge wichtig ist (abgelaufenes Material austauschen) dieses aber nicht für den Privaten Bereih gilt.

    Mfg
    Chris

  10. #10
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    125
    Das Material hat halt den Bedingungen, die in der DIN 13164 vorgeschrieben sind, zu genügen, wenn dort Heftpflaster vorgeschrieben ist, sollte die Rolle halt noch Klebkraft aufweisen, sonst ist es kein Helftpflaster mehr und für ein steriles Verbandpäckchen garantiert der Hersteller die Einwandfreiheit auch nur bis zu einem gewissen Datum, danach kann man davon ausgehen, dass es der DIN 13164 eben nicht mehr entspricht.

    Außerdem verstehe ich diese Haarspalterei nicht. Ich möchte im Falle eines Unfalles mit einwandfreiem Material versorgt werden, daher halte ich eben auch einen entsprechend aktuell gehaltenen Kasten vor und erwarte dieses auch von anderen. Und die 6 Euro alle 5 Jahre für ein neues Kästchen ist im Vergleich zu den sonstigen Betriebskosten eines KFZ wirklich marginal.
    Haribo macht Markus froh!

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