Die Frage ist, konnte der Verkäufer den Melder eben deswegen wohl auch nicht nutzen?
Die Frage ist, konnte der Verkäufer den Melder eben deswegen wohl auch nicht nutzen?
Hallo koi2k.
Du kannst den Melder auch in einer Funk-Fachwerkstatt auf ein anderes Frequenzband umbauen lassen. Dann kannst Du ihn auch verwenden. Konntaktiere mal das Forum-mitglied Joe aus Hoe. Der kann das. Es können aber auch andere Fachhändler die sich mit Swissphone auskennen.
9 von 10 Mißerfolgen haben die gleiche Ursache: Mangelnde Vorbereitung
Der Verkäufer hat geschrieben:
so habe ich auch keine ahnung davon
aber 4 meter und 2 mterband ist Bos
und 4 meterband
beinhaltet ub
mb
ob
angegeben war 4 meterband bos also ist das mit dabei so wurde es mir gesagt.
Es gibt doch Unterschiede bei den Meldern welche Frequenz Sie abdecken oder ?
Es gibt doch auch melder die den ganzen Bos Funk in 4m ganz abdecken er hätte doch hinschreiben müssen 4m Band Bos Mittelband oder bin ich da falsch ?
Frohe Weihnachen
Geändert von koi2k (25.12.2007 um 00:15 Uhr)
Wie ABC-Truppe schon schrieb:
Also bleibt nur
- das ganze als teure Lehrstunde zu verbuchen
- den Verkäufer bitten, den Melder aus Kulanz zurückzunehmen (was er nicht tun wird, er wusste ja anscheinend was er tat bei der Formulierung) oder
- den Melder wieder bei der Bucht einstellen und auf einen anderen hoffen, der so dumm ist einen Melder woanders als bein fachkundigen Händler zu kaufen...
Frohe Rest-Weihnacht und einen guten Start ins Jahr 2008!
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
hi soweit wie doch weiß kann man den memo doch nicht einfach auf einen anderen frequnz setzen gell??
weil der mhz bereich doch gequarzt werden muss bei den memos doch auch??
gruß guido
Hmm @ TE ...
bist du Rechtschutzversichert?
Wenn ja geh zum Anwalt ... wenn nein dann droh ihm das du zum Anwalt gehst ...
Hier könnte durchaus eine Arglistige Täuschung vorliegen.
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Anmerkung: Arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB ist jedes Verhalten, das beim Geschäftsgegner einen Irrtum erzeugt oder unterhält, und beim dem der Täuschende weiß oder in Kauf nimmt, dass er durch seine Täuschung die Willensentschließung des anderen beeinflusst. Das Verschweigen wahrer Tatsachen stellt dann eine arglistige Täuschung dar, wenn eine Pflicht zur Offenbarung besteht. Grundsätzlich besteht nur bei krassen Abweichungen von normalen Verhältnissen, insbesondere zu Punkten, die für die Kaufentscheidung offensichtlich wichtig sind (z.B. vergoldet statt Echtgold), auch ohne konkrete Nachfrage eine Offenbarungspflicht.
Die Offenbarungspflicht beinhaltet die Verpflichtung von verhandelnden Parteien, sich gegenseitig über Umstände zu informieren, die für den Vertragsabschluß entscheidend und für den Gegner von Bedeutung sind. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt von culpa in contrahendo begründen. D.h. auf das Thema dieser Seite bezogen: Es kann der Verkäufer verpflichtet werden, dem Käufer die Differenz zwischen dem Kaufpreis des Falschgold-Schmuckstücks und den Beschaffungskosten eines vergleichbaren echtgoldenen Schmuckstücks zu erstatten...
Und das wäre hier ganz klar gegeben ..
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
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