Hi Florian,

siehe hierzu direkt in der Richtlinie selber nach:

Zitat Zitat von RoHS
Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Hier dann Artikel 2, Absatz3
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Ersatzteile für die Reparatur oder für die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden
Der Wiederverkauf von Gebrauchtgeräten kann man als "Wiederverwertung" einstufen.

Daher ist ein solcher Weiterverkauf ohne besondere Auflagen möglich.
Anders sieht es aber genaugenommen bei "Neugeräten" (Lagerbestand) aus.

Hier könnte man jetzt darum streiten ob diese bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Zwischenhändler "in den Verkehr" gebracht sind", oder das erst bei Abgabe an den Endkunden der Fall ist. Eine Inverkehrbringung darf aber NICHT mehr erfolgen!

Je nach Rechtsauffassung dürften diese NEUGERÄTE dann nicht mehr vrkauft werden!

Gruß
Carsten