Hi,
Also dieses "Abraten" ist wie schon geschrieben keine Dienstliche Anweisung sondern eher ein Appell.
Aber im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann es schon entscheidend sein.
Wenn z.b. aufgrund einer außschließlichen SMS Alarmierung Schadensersatzforderungen wegen einer zu Spät erfolgten Hilfeleistung erhoben werden, oder auch Strafrechtliche balnge zu klären sind, dann hat es eine ganz andere gewichtigkeit!
Dann heißt es: Sie haben das Schreiben vom 15.08.2007 auch bekommen.
Seit dem HABEN SIE Gewusst das es nicht Ausreicht.
Also haben sie es VORSÄTZLICH unterlassen einen Ordnungsgemäßen Zustand herbeizuführen...
Und da komme mal wieder raus...
Allerdings weise ich in allerdeutlichkeit darauf hin, das es hier (in dem Schreiben) NUR um SMS Alarmierung ALS ERSATZ für die Alarmierung über DME/FME geht.
Es geht hier NICHT um eine Verwendung als zusätzlichen ZWEITEN Alarmierungsweg.
Daran ist eigentlich nichts auszusetzen. Allerdings muss in einem solchen Fall dies auch den EK klargemacht werden das die SMS Alarmierung immer nur Zusatz ist und deshalb nicht der Melder "daheim" liegen bleibt, weil man das Handy ja mit hat... (Das sehe ich als Gefahr bei zusätzlichen SMS-Alarm). Das also die SMS Alarmierung nur für diejenigen ist, die entweder noch keinen Melder haben oder sich häufig ausserhalb des Funkversorgungsbereiches aufhalten, damit diese sich bei GROßEN EINSÄTZEN auf einen Einsatz als Ablösung einstellen können und ggf. schon einmal NORMAL zum GH fahren.
Gruß
Carsten
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