Straßenverkehrsrechtlich ist das Befahren einer Busspur mit einem KTW solange nicht zulässig, wie für den Transport nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten gegeben sind.

Natürlich kann das Ordnungsamt an die Verkehrsaufseher die Weisung erlassen, solche Verstöße nicht zu ahnden, jedoch befindet es sich mit einer solchen Weisung auf recht dünnem Eis, sollte ein Bürger klagen. Die Busspuren sind schließlich nicht umsonst dem _Omni_busbetrieb vorbehalten, also dem ÖPNV, zu welchem Krankentransporte nicht gehören.

Auch mit der Polizei sollte eine entsprechende Übereinkunft getroffen sein, wobei die Polizei allerdings wohl seltener "Lust verspürt", solchen Verkehrsvergehen nachzugehen.

Das im Zuge der schnellen Abwicklung der Krankentransporte und damit besseren Ausnutzung der meist knappen Ressourcen die Mitbenutzung der Busspuren oft wünschenswert wäre, ist keine Frage. Die Busspur als KTW-Halteplatz zu verwenden ist sicherlich nur dort unproblematisch, wo der Linienverkehr günstig ausweichen kann. Nicht selten kann schließlich das Aufnehmen oder "Ausladen" des Patienten auch schon einmal länger dauern.