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Thema: So schnell ist man arbeitslos

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  1. #1
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  2. #2
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    So schnell ist man arbeitslos

    Da sieht man´s mal wieder...
    Wir müssen Entscheidungen in Sekunden treffen, andere haben dazu Tagelang Zeit.

    Dienstvorschrift, Dienstvorschrift... und wo bleibt der Mensch dabei ??
    Auch ich treffe manchmal Entscheidungen außerhalb der Dienstvorschriften !!

    Lasst Euch nicht ins Bockshorn jagen...

    Grüsse


    Firemen

  3. #3
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    Schön und gut, aber es wurden tatsächlich - zumindest laut diesem Bericht - wichtige Maßnahmen unterlassen.
    Eine BZ-Bestimmung ist Goldstandart und einfach durchzuführen. Ein EKG ist ebenfalls Standart. Und das Transportziel legt nicht ein Angehöriger fest. Der kann zwar Wünsche äussern, die man ja auch berücksichtigen kann, wenn mehrere Krankenhäuser in Betracht kommen. Ansonsten ist prinzipiell das nächste geeignete Haus anzufahren.
    Was mir an der Geschichte nicht ganz kar ist, ist die Tatsache, warum ein Rettungssanitäter verantworlich einen Notfallpatienten versorgt.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  4. #4
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    Und was ist mit dem anderen Kollegen? Er wird ja kaum allein gefahren sein.

  5. #5
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Und das Transportziel legt nicht ein Angehöriger fest. Der kann zwar Wünsche äussern, die man ja auch berücksichtigen kann, wenn mehrere Krankenhäuser in Betracht kommen. Ansonsten ist prinzipiell das nächste geeignete Haus anzufahren.
    Da wäre ich vorsichtig mit. In Deutschland gibt es eine freie Arzt- und somit Krankenhauswahl. Wenn man es ganz genau nimmt, entscheidet der Patient in welches Krankenhaus er möchte. Man kann ihm zwar die Beweggründe für ein anderes Krankenhaus darlegen und ihn überreden (zu 99,9 % funktioniert das in der Praxis auch), aber letztendlich trifft der Patient die Entscheidung. Dies geschieht ungeachtet etwaiger zusätzlich versursachter Kosten, welche der Patient zu tragen hat. (Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) § 76) Eine Möglichkeit dies zu umgehen wäre eine Einweisung unter vorübergehender "Entmündigung" (in NRW --> nach § 18 PsychKG Absatz 4 und 5) oder die Ingewahrsamname zum Selbstschutz (Polizeigesetz)

    Gruß
    Michael
    Geändert von Paramedic (27.03.2007 um 21:28 Uhr)

  6. #6
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    Moin moin,

    gegen eine freie Arztwahl ist nichts einzuwenden, wenn der Patient selbst dort hinfährt.
    Aber auf jedem Einweisungsschein steht "nächstes geeignetes Krankenhaus". Und genau da bringe ich die Patienten hin, besonders, wenn es sich um eine so absolute Notfallsituation wie eine Bewusstlosigkeit handelt.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  7. #7
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    habe das leider auch schon gemacht (Asche auf mein Haupt) motiviert durch einen HA RettAss , aber BZ , Atmung , RR , EKG , Puls ,Pupillenkontrolle gemacht war alles Normal nur der Patient war nicht erweckbar ergo: NEF

    Gruß Michael
    Geändert von Brandbatsch (28.03.2007 um 09:34 Uhr)
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  8. #8
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    Hallo,

    traurig, dass es in D schon so weit gekommen ist. Allerdings würde mich in diesem Fall konkret die Anklageschrift interessieren, denn ein Verstoß gegen §323c StGB ist mir hier nicht direkt erkennbar. Wenn der Zeitungsartikel richtig liegt, dass es sich um einen RettSan handelt, kann man ihm im besten Fall das Auslassen der BZ-Bestimmung vorwerfen, denn EKG-Befundung ist wohl kaum seine Aufgabe.
    Desweiteren halte ich es für eine interessante Entwicklung, dass ein Gericht Anweisungen eines Arbeitgebers bei der Anklage- bzw. Urteilsfindung zu Rate zieht. Desweiteren interessiert mich, ob der Gutachter festgestellt hat, dass das Verhalten des Beklagten der Patientin geschadet hat. Hat jemand hier weitergehende Informationen?

    Gruß,
    Sebastian

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