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Thema: e1-Richtlinie zu EMV nachgebessert: Alte Geräte können wieder eingebaut werden

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zählen Sondersignalanlagen eigentlich auch zu den "nicht sicherheitsrelevanten Funktionen"?
    Die RTK4-SL von Hella hat nämlich auch keine e1-Prüfung.
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  2. #2
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    Zitat Zitat von ZickZack Beitrag anzeigen
    Zählen Sondersignalanlagen eigentlich auch zu den "nicht sicherheitsrelevanten Funktionen"?
    Die RTK4-SL von Hella hat nämlich auch keine e1-Prüfung.
    Was "sicherheitsrelevant" i.S. der Vorschrift ist, steht im Anhang der KFZ-RiLi.

    Natürlich hat die RTK4 keine e-Kennzeichnung. Die Produktion wurde eingestellt, bevor die KFZ-RiLi in der verschärften Form zum 01.10.2002 in Kraft trat.

    Eine "e1-Prüfung" wird es i.Ü. niemals geben. Es handelt sich jeweils um die "e-Prüfung" und die "e-Kennzeichnung". Die Prüfungen haben in der gesamten EU identisch abzulaufen. So wirst Du beispielsweise auf einem Bedienteil der Fa. Motorola ein "e24" finden. Was lediglich bedeutet, dass die Prüfung in Irland durchgeführt wurde und die Kennzeichnung natürlich auf dem gesamten Gebiet der EU Gültigkeit hat. Siehe dazu Abschnitt 5.2 der Richtlinie der Kommission 2004/104/EG vom 14.10.2004:

    "5.2 Das Genehmigungszeichen setzt sich zusammen aus einem Rechteck, in dem der kleine Buchstabe „e“, gefolgt von der Kennnummer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung für das Bauteil erteilt hat, eingetragen ist:

    1 für Deutschland
    2 für Frankreich
    3 für Italien
    4 für die Niederlande
    5 für Schweden
    6 für Belgien
    7 für Ungarn
    8 für die Tschechische Republik
    9 für Spanien
    11 für das Vereinigte Königreich
    12 für Österreich
    13 für Luxemburg
    17 für Finnland
    18 für Dänemark
    20 für Polen
    21 für Portugal
    23 für Griechenland
    24 für Irland
    26 für Slowenien
    27 für die Slowakei
    29 für Estland
    32 für Lettland
    36 für Litauen
    49 für Zypern
    50 für Malta,

    einer in der Nähe des Rechtecks der „Grundgenehmigungsnummer“ nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung dieser Richtlinie angeben. Die laufende Nummer und die auf dem Bogen angegebene Bauartgenehmigungsnummer werden durch einen Zwischenraum getrennt. Im Rahmen dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 03."
    Hier werden sie repariert
    www.funk-werkstatt.de

  3. #3
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    2.193
    e-Zwang bei Sosi : Leider noch aktuell . Die RTK4 muss also auf ein älteres Fahrzeug ( hab auch noch zwei Stück im Keller die ich verbauen möchte :-))

    Joe
    PN-Fach ist wieder aktiv. Bitte keine Anfragen wegen Programmiersoftware .

  4. #4
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    1.029
    Ich frage deswegen: http://www.lfs-bw.de/servlet/PB/menu/1118262/index.html

    Die Landesfeuerwehrschule Ba-Wü hat auf ihrer aktuellen Seite diese Information. Deswegen bin ich ein wenig verwirrt.

  5. #5
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    Der Beitrag verweist auf die 72/245/EWG, geändert durch die (verschärfende) Richtlinie 95/54/EWG. Die zwischenzeitlich entschärfende 2004/104/EG ist da noch nicht erwähnt. Mit dem Stand _vor_ dem 14.10.2004 stimme ich dem Artikel von Herrn Melioumis zu.
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