Doch, wenn er leuchtet schon. Als lichtemittierende Einheit brauchst Du eine Zulassung.Zitat von arnolde
Doch, wenn er leuchtet schon. Als lichtemittierende Einheit brauchst Du eine Zulassung.Zitat von arnolde
*seufz* Eine Zulassung ja, aber nicht eine ABE! (=Allgemeine Betriebserlaubnis). Das ist speziell für Anbauteile (wie z.B. Anhängekupplung, Felgen oder Dachfenster zum Nachrüsten) um Fahrzeugmodellspezifisch die ursprüngliche Betriebserlaubnis zu ergänzen.Zitat von Mr. Blaulicht
Außerdem gehts hier gar nciht um die Frage ob es erlaubt ist oder nicht (bitte den ganzen Thread lesen!) sondern ob ein Mißbrauch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt.
Genau - 100 Punkte!Zitat von arnolde
Danke, dass endlich mal jemand dakor mit den Inhalten meines ehemaligen Studienfaches Verkehrsrecht geht :-)
Gruß
Knut
Gefahr für die Fahrzeug-Zulassung –
Hilfe vom TÜV
Fehlerhafter Einbau von Leuchten und Rückstrahlern,
die bauartgenehmigt sein müssen? Die Folgen können
weit schlimmer sein, als es die meisten Unternehmer
und Fuhrparkchefs ahnen. Denn, so die Rechtsauslegung
des Bundesverkehrsministeriums: Werden die in
den StVZO-Paragraphen 50-54a aufgeführten "Einschränkungen
und Einbauanweisungen" bei bauartgenehmigungspflichtigen
"lichttechnischen Einrichtungen"
nicht eingehalten, erlösche gemäß Paragraph 19
der StVZO die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug.
Damit habe dieses seine "Zulassung zum Verkehr auf
öffentlichen Straßen verloren".
http://www.tuev-sued.de/uploads/imag...8649/1_149.PDF
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Würde ich als TÜV auch schreiben - aber nach welchem Punkt des Paragraph 19 soll sie denn nun erlöschen?
Richtig ist, dass die Zulassungsbehörde Nachbesserung vom Halter verlangen kann und, kommt dieser dem nicht nach, die BE entziehen kann - dieses tut sie sodann aber aktiv.
Hier ist von Einbau die rede. Ein bloßes Aufsetzen eines Magnet-RKL (oder auch Dachgepäckträger, oder alles andere was ohne Änderung am Fahrzeug (Bohrung etc.) und ohne Werkzeug binnen 5 Minuten abgebaut werden kann) fällt m.E. nicht unter "Einbau". Ein drittes Bremslicht oder Nebelschlußleuchte dagegen schon.Zitat von Alex22
In dem Schreiben gehts auch um Namensschilder die in der Windschutzscheibe hängen.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Ja, aber nur in dem Abschnitt wo es um den TÜV geht (daß die einen jetzt nicht mehr einfach durchlassen obwohl ein beleuchtetes Michelinmännchen da ist)... ich habe nicht den Eindruck, daß sich das auf den Abschnitt, wo es um möglichen BE-Verlust geht, bezieht.Zitat von Alex22
Nach Lektüre der Broschüre fühle ich mich aber bestätigt, daß spätestens bei Verwendung einer Bauartgenehmigten RKL Leuchte (mit E- oder e-zeichen) die BE nicht bedroht ist.
Andererseits, würds mich wundern, wenn die mißbräuchliche Benutzung eines blauen RKL (z.B. durch Privatmann, mal ganz abgesehen von BOS-Angehörigen) tatsächlich nur 20 EUR Verwarnungsgeld mit sich zieht. Wenn BILD das mal so konkret schreiben würde, wette ich, würden das auf einmal ganz viele Leute machen - genauso nebenbei wie ein Parkverstoß oder Tempoüberschreitung. Daher gehe ich schon davon aus daß es eine härtere Strafe gibt, aber wo steht die...?
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