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Thema: Kann mir das jetzt mal jemand Richtig erklären?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Gute Frage

    Die Frage ist nicht schlecht. Aber wer hindert jemanden daran im Forum nach Antworten zu suchen. Mal abgesehen davon, dass es viele (zum Teil sehr gute) Bücher zu den Thema gibt.
    Also seh ich das etwas locker.

    Da das Mithören eh "erlaubt" ist, solange man die Daten nicht weitergibt.

  2. #2
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    Zitat Zitat von de010014
    Da das Mithören eh "erlaubt" ist, solange man die Daten nicht weitergibt.
    Ahja.. und wo steht das ?? :-)

    - Gefährliches Halbwissen, Mithören maximal zum dienstlichen Zweck, aber nicht wenn ich mich zu Hause hinsetze und mit meinem FME den Funkverkehr abhöre.
    ~Greatness is no Question of Size~
    ->FMT-Größen-Vergleich<-

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  3. #3
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    Ja und Nein

    Ja, es macht, wenn auch unsinnig, einen Unterschied mit was ich mithöre...

    Wenn ich mit einem FME mithöre ist das nicht erlaubt.
    Nutze ich allerdings einen Scanner, der mindestens ein Radio-Band komplett schalten kann, so ist der Betrieb des gerätes erlaubt. Und damit kann ich auch zu Hause sitzen und BOS hören. Wichtig ist nur für die Zulassung des Scanners, das er wirklich ein komplettes Rdio-Band schalten kann.

    Das Mithören über FME ist zumindest in Hessen kein Thema, denn da darf die Funktion "Mithören" garnicht erst einprogrammiert sein. Zumindest ist das mein letzter Wissensstand.

    Aber zurück zum Mithören über Scanner. Das ist dann soweit ok, solange ich das was ich höre keinem Dritten zugänglich mache oder es an Dritte weitergebe. Aufzeichnungen sind generell tabu.

    Holger

    PS.: Deshalb das erlaubt in den " " :-D

  4. #4
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    Servus!

    Auch wenn's wieder ein paar Leute gibt, die anderer Meinung sind und die rechtliche Seite nicht wahrhaben wollen:

    Das ist so nicht ganz richtig.
    Vgl. hierzu das Telekommunikationsgesetz Teil 7 Abschnitt 1 Fernmeldegeheimnis mit den §§88 und 89:

    § 88

    Fernmeldegeheimnis

    (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

    (2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

    (3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

    (4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.



    § 89

    Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

    Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
    Die Nachrichten der BOS sind weder für Deinen Scanner noch für Dich persönlich bestimmt: Abhörverbot!

    Quelle

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  5. #5
    Registriert seit
    01.01.2006
    Beiträge
    230

    Ok oK

    Gut, ich mag mich da nicht so weit aus dem Fenster lehnen, weil ich die rechtliche Seite nicht 100% kenne.

    Wie gesagt, ich bin bisher davon ausgegangen, dass der Betrieb von Funkscannern erlaubt ist, solange sie ein Radio-Band schalten können.
    Geräte die das nicht können, sind meiner Meinung nach Exportgeräte und dürfen in Deutschland nicht betrieben bzw. betriebsbereit gemacht werden.

    Aber wie dem auch sei kommen wir glaube ich hier von Thema ab.
    Erlaubt oder nicht, ich werde meine Helfer weiterhin über FMS-Pro und SMS alarmieren lassen :-)

    Verbotene Grüße

    Holger

  6. #6
    Flubberbluber Gast
    Danke für die Runtermache!!!

    Ich bei der Feuerwehr!!!

    Aber was soll ich mich hier weiter über die unfreundlichkeit mancher User aufregen.

    Cu 4-ever!

  7. #7
    Registriert seit
    23.11.2004
    Beiträge
    162
    Zitat Zitat von Flubberbluber
    Danke für die Runtermache!!!

    Ich bei der Feuerwehr!!!

    Aber was soll ich mich hier weiter über die unfreundlichkeit mancher User aufregen.

    Cu 4-ever!
    Unreundlich warst du selbst, solch ein Post hier einzustellen.
    Wenn man etwas wissen möchte, dann gehört es sich doch wohl, die Fragen in vernünftiger "aus" Sprache zu stellen.

    BTW. geholfen wurde dir ja doch wohl auch.

    r.

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