Wie interpretierst Du denn folgenden Abschnitt der StVZO?
§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. (...)Den Leuten von TÜV, Dekra und anderen Prüfinstitutionen vertraue ich da ja mehr, zumal das durchaus die vorherrschende Meinung ist. Aber ich kann bei Gelegenheit mal den mir bekannten Prüfingenieur fragen.Merkwürdigerweise behauptet das auch der TÜV, weil durch äußere Leuchtsysteme eine Verädnerung am Fahrzeug vorgenommen wurde und die Betriebserlaubnis erlöschen soll. Dies ist aber auch inkorrekt, da ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nur dann vorliegt, wenn eine fest montierte äußere Veränderung gemacht wird. Wäre dies anders, dürfte man keine Autoantenne gegen unoriginale selbst auswechseln.
edit: Achja, wenn es so wie von dir beschrieben wäre, wieso sollte man dann für den Arzt im Notfalleinsatz eine so komplizierte und detaillierte Sonderregelung einführen (§52 (6) StVZO)?