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Thema: Trunkenheits-Unfall: POL eigenmächtig informieren?

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  1. #1
    Sailor Gast
    Also, wenn ein PKW in die Leitplanke fährt und ohne Polizei wieder abhaut, nennt man das "Unfallflucht" und das ist eine Straftat (§142 StGB) (egal ob Alkohol im Spiel war oder nicht).

    Wer von einer Straftat weiß und dies nicht meldet, begeht ebenfalls eine Straftat (§138 StGB).

    @Mr Blaulicht: das hat überhaupt nichts mit irgendeiner Schweigepflicht zu tun!!!

    @c2h6: wenn zufällig ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall sieht und meldet, dann sitzt ihr aber ganz schön in der Sch... weil ihr das nicht gemeldet habt!

  2. #2
    Registriert seit
    05.10.2003
    Beiträge
    4.289
    Moin moin,

    wo bitte steht hier was von Unfallflucht? Und die Polizei darauf hinzuweisen, dass der Patient evtl Alkohpol getrunken haben könnte, fällt sehr wohl unter die Schweigepflicht. Das gilt genauso für alles, was uns der Patient sagt. Ich darf der Polizei also nhicht einmal sagen, dass de4r Patient das Erscheinen der Polizei nicht wollte.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  3. #3
    Registriert seit
    07.06.2002
    Beiträge
    1.061
    Zitat Zitat von Sailor
    Wer von einer Straftat weiß und dies nicht meldet, begeht ebenfalls eine Straftat (§138 StGB).

    @c2h6: wenn zufällig ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall sieht und meldet, dann sitzt ihr aber ganz schön in der Sch... weil ihr das nicht gemeldet habt!
    Sorry ...aber dies ist zweifach Unsinn!

    Zum 1. Der 138er bezieht sich bestimmt nur auf bestimmte, besonders schwere Straftaten.........bei diesen (!) Straftatbeständen besteht dann eine Anzeigepflicht..........ansonsten hättet ihr in der BRD ja nen schlimmeres StGB als das was wir früher hier im Osten hatten !!??!!

    Zitat:
    "§ 138
    Nichtanzeige geplanter Straftaten
    (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

    1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
    2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
    3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
    4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
    5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
    6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
    7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
    8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c


    zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

    (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. "

    Zitat Ende !

    Nun sag mir wo du im oben geschilderten Fall eine dieser Katalogstraftaten erkennst bzw. subsumieren kannst??????????????????????

    Never !!!

    Wie sagte mein Strafrechtsprof immer : "Nicht nur das Inhaltsverzeichnis von GEsetzen lesen sondern vor allem die Paragraphen.....und auch den davor und den danach !!"



    Zu 2.: Wer will dir denn in diesem Falle nachweisen das die Kollegen/Kameraden das "gerochen" haben ?!?!?

    Andrerseits wär die ELS schon beim Bekanntwerden eines VU mit Personenschaden zur Meldung an die Pol verpflichtet!

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