Derzeit in Niedersachsen geltendes Gesetz:

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NRettDG vom 29. Januar 1992
§ 10 Personal
Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal muß geeignet sein und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Es muß entsprechend seiner Verwendung nach einheitllichen Maßstäben aus- oder fortgebildet sein und regelmäßig fortgebildet werden.
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Die Träger des Rettungsdienstes (Landkreise und Kreisfreie Städte) können natürlich darüberhinausgehende Vorgaben machen !

ETIENNE schrieb:
...ausnahmslos 2 Rettungsassistenten diese Rettungsmittel besetzt werden. ...

Den Rettungsdienstbereich nenn' mir mal bitte !!!
:)



Gruß
Bastel