Zitat Zitat von SEG-Betreuung
Zumindest die Aussage, dass diese legalen Waffenträger ihre Waffe nur zum Schutz des eigenen lebens einsetzen dürfen kann ich sicher widerlegen.
Jeder legale Waffenträger darf nach dem Notwehr/Nothilfe § 32 StGB diese Hilfe leisten, natürlich mit vielen Einschränkungen, vor allem geht es um die Verhältnismässigkeit der Mittel.
Und wenn wir noch den § 34 dazunehmen, dann könnte man sogar eine illegale Waffe dazu heranziehen.
Ist sicher OT, aber das musste ich klarstellen, diese § wurden mir bei meiner Sachkundeprüfung eingeprügelt :-)
Moin moin, ich glaube, das ist auch das, was Wally meinte. Zum Schutz des eigenen Lebens und des Lebens von Dritten, aber nicht, um jemand zum Beispiel am Weglaufen zu hindern. Auf was für einer Schule warst Du, damit Du so einen Paragraphen eingebläut bekommen hast? ;-)

Gruß, Mr. Blaulicht