Essen: Journalist war zu schnell am Einsatzort – Scanner sichergestellt


Das Amtsgericht Dortmund erließ im Februar 2005 gegen einen freien Mitarbeiter eines Essener Presseunternehmens einen Strafbefehl. Ihm wurde vorgeworfen, gegen das Abhörverbot gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG verstoßen zu haben, indem er mit einem Scanner den Polizei- und Feuerwehrfunk abgehört, so davon Kenntnis erhielt, dass in einem Dortmunder Baumarkt ein Brand ausgebrochen sein sollte und sich unmittelbar zu diesem Einsatzort begeben haben soll. Einem vor Ort anwesenden Polizeibeamten fiel auf, dass sich in dem Fahrzeug ein Scanner befand der mit der Stromversorgung des Fahrzeugs verbunden war. Der Scanner wurde sichergestellt. Der Betroffene ließ durch seinen Verteidiger gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dortmund erklärte der Journalist, dass er die Information über den Einsatzort telefonisch von einem Informanten erhalten habe. Das Gericht beschloss den Scanner sachverständig begutachten zu lassen und setzte die Verhandlung auf unbestimmte Zeit aus. Ohne einen weiteren Termin zu bestimmen, stellte das Amtsgericht Dortmund (95 Cs 69/05) nun das Verfahren gemäß § 153 StPO ein. Der Journalist verzichtete freiwillig auf die Rückgabe des Gerätes.


mitgeteilt von : Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln

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