Gefunden:
§ 35 Sonderrechte
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
und Absatz 1:
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Also mal wieder mal nur wenn:
"zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten"
D.h.:
geschlossener Verband mit >30 Fahrzeugen : Immer nur mit vorheriger Anmeldung !
<30 Fahrzeugen nur wenn "zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten" ohne vorherige Anmeldung !
->Also nicht wenn nur zum Zwecke der Übung im geschlossenen Verband gefahren wird : hier muß also vorher eine entsprechende Genehmigung eingeholt werden !!!
Wer macht denn sowas ?!?!?!
Ein recht schönes skript zum Thema:
http://www.fmdi.org/fmdi/download/be...kfz-marsch.pdf
Gruß
Bastel