da steht aber nichts davon, welche Geräte verwendet werden dürfen und welche nicht (BMPT-Zulassung vorausgesetzt).Original geschrieben von Ebi
Hi,
komisch, dass man für andere auch noch lesen muss :-)
TKG:
§ 89
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für
den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne
des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997
(BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.
Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten
sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch
wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht
schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 148
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört
oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache
ihres Empfangs einem anderen mitteilt ......
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mfg
Ebi
Ich will ja auch nicht diskutieren ob das zulässig ist oder nicht, sondern einfach nur wissen, wo es schwarz auf weiß steht.
Komisch übrigens, dass man für eine normale Frage hier angemacht wird...