Original geschrieben von Holgy
Zum thema - nur ein Arzt darf den Tot feststellen.

Beispiel:
Du kommst notfallmäßig als RA in eine Wohnnug und findest eine ältere Person nicht ansprechbare vor, Nach Auskunft der anwesenden Personen ist die Person seid Jahren schwer erkrankt und seid ca 24 Std nicht mehr gesehen worden. Beim ersten Check stellst du als RA/RS sichere Todeszeichen fest.
Eine generalisierte Leichenstarre oder beginnende Zersetzungserscheinungen sollten auch ohne ärztlichen Rat als Zeichen für einen sicheren Tod taugen.

Beginnst du trotzdem mit der Reanimaton??? Ich jedenfalls nicht.
Sowas ist immer eine Einzelfallentscheidung.

Der Patient der eine Patientenverfühgung besitzt, hat mit sicherheit nur an "Lebensverlängernde Maßnahmen im Krankenhaus" gedacht.
Das hängt im Einzelfall immer vom Inhalt der Patientenverfügung ab.
Es wird gerne übersehen, daß für jegliche Behandlung die Einwilligung des Patienten vorliegen muß. Kann diese Einwilligung nicht persönlich abgegeben werden, da man gerade bewußtlos ist, müssen wir, als Behandelnde, mutmaßlich davon ausgehen, daß der Patient in die Behandlung einwilligt.
Liegt in so einem Fall jedoch ein Schriftstück vor, daß für jegliche lebensrettende/-erhaltende Maßnahmen keine Einwilligung gegeben wird, hat diese Behandlung zu unterbleiben.

Das bedeutet natürlich nicht, daß vor einer Behandlung erst nach solch einer Verfügung gesucht werden muß. Wird die Verfügung aber während der Behandlung gefunden und negiert diese die Einwilligung in Art und Umfang der gerade durchgeführten Behandlung, dann ist diese letztlich abzubrechen.

Ich persönlich möchte jedenfalls nicht Hirntot weiterleben.
Obwohl es ethisch eine ganz andere Sache ist.
Und, Patientenverfügung schon verfaßt?


MfG

Frank