Hallo,
Ich habe es gerade mal (mit einem eigenen Bosch FuG10a-R mit eingebauter Sprachverschleierung und meinem Messplatz) getestet. Mit VoiceInvert hört sich die Aussendung zwar etwas Micky-Maus ähnlich an, ist aber verständlich. Die Inversionsfrequenz die eingestellt werden muss ist 1750Hz, da in der Sprachverschleierungsplatine das Signal mit dieser Frequenz gemischt wird...
Ich wusste gar nicht das es diese verschleierung noch gibt, ich wusste wohl das NS die mal eingesetzt hat, (war bei überreichweiten echt nervtötend) aber das sei vergangenheit dachte ich immer...
Es gibt aber noch andere aufwendigere Verfahren zu Sprachverschleierung, es ist ja nicht gesagt das es dieses "einfache" Mischen war.
Ich kenne die Hamburger Situation jetzt nicht, aber wenn es dort nicht üblich ist zu verschleiern und du zufällig ein solches Signal aufgeschnappt hast, so liegt die Vermutung nahe das es sich um eine besonders schützenswerte Aussendung handeln (SEK, Personenschutz ???) Hier würde ich dann auch eine aufwendigere Verwürfelung vermuten, die sich glücklicherweise nicht so einfach umgehen lässt!
Welches Verfahren die PMR-Geräte und div. Betriebs-FuG mit Verschlüsselungsfunktion einsetzen liegt am Hersteller...
Zum Abhören:
Es ist grundsätzlich erstmal alles Verboten mitzuhören was nicht für einen selbst bestimmt ist.
Es gibt aber eine ausdrückliche Genehmigung! Funksprüche die an alle gerichtet sind, Amateurfunk und CB-Funk mitzuhören.
ALLES andere (also auch ISM, LPD, PMR und FREENET) darf offiziell nicht abgehört oder ausgewertet werden!!!
Nun ist es natürlich in diesen Anwendungsbereichen sehr schwer einen vorsatz nachzuweisen, da die Geräte ja jederzeit Betrieben werden können und dürfen und es ja auch nicht verboten ist Funkverkehr z.b. auf einem PMR Kanal durchzuführen auf dem sich andere unterhalten...Auch muss man das Gerät nicht Um/Abschalten wenn man zb. auf einen Funkspruch von jemanden anders wartet, man darf nur nicht aktiv zuhören.
So findet eine Verfolgung dieser Tatbestände quasi nicht statt!!!
Was natürlich nicht bedeutet, das jemand der z.b. das im Schlafzimmer stehende Babyfon der Nachbarn abhört und aufzeichnet und dieses dann öffentlich macht nicht belangt werden könnte.
Bei anderen Funkanwendungen ist der Vorsatz natürlich leicht nachweisbar! Es spielt dabei übrigends eigendlich keine Rolle ob man nun den Taxiunternehmer oder die Polizei abhört, der Straftatbestand ist derselbe. Wer gepackt wird ist dran.
Gruß
Carsten