Hallo,

solche Verpflichtungen könnten sich IMHO nur aus einem Landesrettungsdienstgesetz ergeben oder organisationsintern geregelt sein. Allerdings sind SanH m.W. in kaum einem Bundesland als Verantwortlicher im RD "zugelassen" und daher auch nicht Gegenstand eines RD-Gesetzes.

Die Kollegen mögen vielleicht einmal den Passus des entsprechenden Gesetzes nennen, denn offenbar ist er ihnen ja bekannt.

Die "verpflichtung" zur Fortbildung besteht bei uns (ASB) für SanH eigentlich nur insoweit dass der Helfer bei bestehen seiner Prüfung dazu aufgefordert wird. So heißt es auf den entsprechenden Urkunden eher lapidar "Zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit ist eine regelmäßige Fortbildung erforderlich". IMHO legt dieser Passus die Verantwortung dem jeweils einsetzenden OV auf, der kritisch zu prüfen hat ob der Helfer noch einsatzfähig ist. Eine Mindeststundenzahl oder Pflichtinhalte lassen sich daraus nicht ableiten.

Gruß, otti