Umfrageergebnis anzeigen: Ist diese Vorschrift förderlich für ehrenamtliche Tätigkeiten?

Teilnehmer
15. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen
  • Ja! Alles muss seine Ordnung haben.

    3 20,00%
  • Nein! Man will doch nur gutes Tun!

    12 80,00%
Ergebnis 1 bis 10 von 10

Thema: Ehrenamt und Arbeitsamt

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  1. #7
    frank1000 Gast

    Rundschreiben

    Hallo
    Also bestraft wird da niemand. Der BA geht es darum, dass du nicht über Gebühr tätig bist. Damit gemeint ist, deine ehrenamtliche Tätigkeit darf einer geregelten Arbeit, bzw den Vermittlungsbemühungen nicht im Wege stehen. Was du in deiner Freizeit machst, ist denen egal.

    Die Tätigkeit muss bei der Bundesagentur angegeben werden, findet aber bei der Berechnung der Leistungen keine Anwendung.
    Hier gibt es ein Rundschreiben. gibt auch einen Abschnitt im SGB IV und den Ausführungsbestimmungen dazu. Muss mal suchen... Hatte es letztens erst in der Hand.
    Probleme gibt es nur, wenn du durch deine ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stehen würdest.
    Die ehrenamtliche Aufwandsentschädigung z.B. im RD-Bayern besteht genau genommen aus einem Betrag "Verpflegungsmehraufwand" und einem Fahrkostenzuschuss. Dadurch erleidest du keinen wirtschaftlichen Nachteil durch den Dienst, aber sozusagen auch keinen wirtschaftlichen Vorteil! Es ist eben kein Lohn oder Gehalt.

    MfG
    Frank
    Geändert von frank1000 (16.12.2004 um 21:59 Uhr)

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