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Thema: KatS-Kolonne <30KFZ von der Anmeldepflicht befreit ???

  1. #1
    Registriert seit
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    KatS-Kolonne <30KFZ von der Anmeldepflicht befreit ???

    Tach !!!

    Es geht um "Fahren im geschlossenen Verband" ("Kolonne") gemäß §27 StVO:

    Solche "übermäßigen Straßenbenutzungen" sind nach §29 StVO bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und der Polizei vorher anzumelden.

    In der Verwaltungsvorschrift zu §35 (Sonderrechte) steht:
    "Ein Verkehr mit mehr als 50 Kraftfahrzeugen in geschlossenem Verband (§ 27) ist möglichst frühzeitig - spätestens fünf Tage vor Marschbeginn - der zuständigen Verwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk der Marsch beginnt...."


    In Diskussionen zum Thema "Kolonne" wird aber auch immer wieder behauptet:

    "...daß KatS-Fahrzeuge bis zu einer Anzahl von 30 Fahrzeugen von der Anmeldepflicht im geschlossenen Verband befreit sind..."


    Leider konnte ich dazu bisher (auch in diesem Forum) nichts dazu finden !!!
    In der praxis macht so eine Regelung Sinn!!!
    Wo gibt es aber etwas Definitves, Schriftliches darüber ???


    Schon mal vielen Dank für eure Unterstützung !!!

    Gruß
    Bastel

  2. #2
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    268

    Gefunden !!!

    Gefunden:


    § 35 Sonderrechte

    (2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

    1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
    2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.



    und Absatz 1:
    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.



    Also mal wieder mal nur wenn:
    "zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten"


    D.h.:
    geschlossener Verband mit >30 Fahrzeugen : Immer nur mit vorheriger Anmeldung !

    <30 Fahrzeugen nur wenn "zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten" ohne vorherige Anmeldung !

    ->Also nicht wenn nur zum Zwecke der Übung im geschlossenen Verband gefahren wird : hier muß also vorher eine entsprechende Genehmigung eingeholt werden !!!
    Wer macht denn sowas ?!?!?!


    Ein recht schönes skript zum Thema:
    http://www.fmdi.org/fmdi/download/be...kfz-marsch.pdf



    Gruß
    Bastel

  3. #3
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    294
    also wir machen das einmal im jahr vom KatS, das amt erteilt sofort auf Anfrage die Genehmigung, die wollen ja auch das das ganze mal geübt wird!da wird niemand euch steine in den weg legen.

  4. #4
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    520
    Hallo!

    Wir haben auch einen KatSch. Zug LZW. Machen mehmals Jährlich Übungen. Meistens im Stadtgebiet.

    Wenn ihr eure Genehmigung beantragt, bei welchem Amt macht ihr das? Beim zuständigen Staßenverkehrsamt? Was ist wenn ihr durch den Bereich mehrerer Staßenverkehrsämter fahrt? Bei jedem einzen oder nur an Start und Ziel?

    Gruß
    Reissdorf

  5. #5
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    11.09.2005
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    3.360
    Wenn man nicht aus Übungsgründen den Marsch gem Vorschrift durchführen will oder muss hatsich folgenden Methode bewährt

    Nach möglichkeit 2 Strecken zum Ziel wählen, oder Varianten einbauen

    dann alle 5 Minuten 5 FZG auf eine Strecke schicken.

    Haben wir beim Bund auch gemacht, geht schneller als MOT Marsch
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

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