Verfolgt man die Antworten auf den Beitrag zum neuen TKG, drängt sich in einigen Fällen eine Uralterkenntnis auf: Denn sie wissen nicht, was sie tun.

Grundsätzlich ist Abhören, Mithören, Lauschen ... verboten! Das gesprochene Wort, egal in welcher Form, Art und Weise, fällt unter den Schutz des Grundgesetzes: "Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. ... " (Art. 10 GG)
Der Hinweis, dass auch Nachrichteninhalte des Funkverkehrs durch eben diesen Artikel des Grundgesetzes geschützt sind, dürfte absolut überflüssig sein.

BOS-Funk ist, wie bereits in Zusammenhang mit dem TKG gesagt, ein nicht öffentlicher Dienst (nömL).

Wenn, aus welchen Gründen auch immer, in der Bundesrepublik nicht verhindert werden kann, dass Geräte vertrieben, also verkauft werden können, die auch nicht öffentliche Nachrichten empfangen, dann heißt das nicht, dass damit zwangsläufig das Mithören dieser Nachrichten erlaubt ist. Einfach ausgedrückt: ich kann was kaufen, darf es aber nicht gebrauchen. So kann ich einen Scanner kaufen, der BOS-Funk empfängt. Ich darf ihn aber nicht anmachen!! Wer nicht beruflich im Rahmen seiner Tätigkeit ein BOS-Funkgerät nutzt bzw. nutzen muss, macht sich strafbar. Ausgenommen davon sind lediglich Amateurfunker, welche eine amtliche Prüfung nachweisen können. Allerdings ist auch ihnen nur aus Prüfzwecken der kurzzeitige Zugang zu nicht öffentlichen Diensten gestattet. Betonung liegt auf kurzzeitig und Prüfzwecke!

Ansonsten ist das Mithören von BOS-Funk, ja selbst der Versuch, Zugang zu diesem Dienst zu erhalten, unter Strafe gestellt. Nun sollte sich jeder selber die Antwort auf die mögliche Frage überlegen, warum er zum Radio hören kein dafür vorgesehenes Radiogerät, sondern einen Scanner benutzt oder vielmehr benutzt hat. Dabei sollte er insbesondere Wert auf eine schlüssige und überzeugende Beweisführung legen, dass der Gebrauch des Scanners noch nicht einmal der Versuch war, Nachrichten eines unerlaubten Dienstes abzuhören.

Angehörige oder Mitglieder einer Organisation, die mittels BOS-Funk kommuniziert, also aktive Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, ehrenamtliche Helfer des DRK, des THW etc. dürfen innerhalb ihres Dienstes am BOS-Funk teilnehmen, sofern und soweit es für den Dienst erforderlich ist. Auch dabei lässt sich nicht verhindern, dass sie Kenntnis von Nachrichten bekommen, die nicht für sie bestimmt sind. Dieser Personenkreis ist aber ebenso wenig 24 Stunden, 365 Tage im Jahr im Dienst, wie die hauptamtlichen Kräfte. Wann der Dienst beginnt, wird angeordnet und irgendwann endet auch der längste Einsatz, dann ist Dienstschluss. Wer dann weiter BOS-Funk abhört, macht sich strafbar. Darunter fällt auch das Mithören des BOS-Funks am Funkmeldeempfänger! Dieses Gerät dient ausschließlich zur Alarmierung bzw. dazu, eine Person oder einen bestimmbaren Personenkreis zu rufen. Aus der Tatsache, dass heute die meisten Funkmeldeempfänger serienmäßig auf Mithören geschaltet werden können, kann nicht abgeleitet werden, dass damit das Mithören des Funkverkehrs gestattet ist.

Auch wenn draußen das tollste Unwetter tobt, solange das Gerät nicht alarmiert und somit zum Dienst ruft, ist das Mithören untersagt. Erst mit dem Zeitpunkt der selbsttätigen Alarmierung durch das Gerät beginnt der Dienst, erst dann darf man mithören, was los ist. Man ist nicht verpflichtet eine eventuell mit der Alarmierung automatisch eingestellte dauernde Mithörfunktion zu deaktivieren. Man sollte dies tunlichst in den Fällen machen, wo der Meldeempfänger nicht am Mann bleibt. Lässt man das Ding bei Freunden, Bekannten oder sogar in der Kneipe liegen, dann ist es nicht nur unerlaubtes Abhören, sondern dann wird sogar der Inhalt von geschützten Nachrichten weitergegeben! Das das unbeabsichtigt geschieht, eine reine Zufälligkeit ist, ist unerheblich. Wer aus Unachtsamkeit bei Rot über die Ampel fährt, kann, muss aber nicht bestraft werden. Zweifelsohne wird er bestraft, wenn er erwischt wird, seine Unachtsamkeit auffällt.

Es ist zwecklos Argumente dafür zu suchen, warum die Meldeempfänger serienmäßig eine Mithörfunktion haben, wenn man sie (außerhalb des Dienstes) nicht verwenden darf. Wenn nun aber schon ein Funkmeldeempfänger Ärger bereiten kann, welchen Ärger kann dann erst ein Scanner bereiten?

Nun sollte man aber nicht gleich in Panik verfallen und im Büßergewand umherlaufen. Wo kein Kläger, da auch kein Richter!!
Der Konsequenzen eines Fehlverhaltens, dieser möglichen Konsequenzen sollte man sich allerdings bewusst sein. Beachten sollte man dabei: Unverhofft, kommt oft.
Ansonsten gilt die Devise: Gefahr erkannt, Gefahr gebannt. Wie man der Gefahr begegnet, bleibt dabei jedem selber überlassen.

Zur Zeit sind Strafverfolgungen im Bereich BOS, Scanner etc. eher die Ausnahme. Hin und wieder sollte man mal den Blick auf andere, gleichgelagerte Verfahren lenken, etwa auf das Urheberrecht und die damit verbundenen Bereiche Softwarekopien, Raubkopien, Video- und Musiktauschbörsen. Einen CD-Brenner hat heute jeder PC. Die Teilnahme an Tauschbörsen ist nicht verboten. Hier erhält man einen ganz guten Eindruck, was unverhofft kommt oft bedeuten kann, was zwar nicht verboten aber nicht erlaubt ist und welche Konsequenzen damit verbunden sein können.

(weiterer Kommentar meines Feuewehrkameraden)