Am 26. Juni 2004 ist ein neues Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten, welches am 25. Juni 2004 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 29 S. 1190 ff. verkündet wurde.

Eigentlich nicht besonders spannend, aber für Kameraden, denen der Alarmruf ihres Meldeempfängers nicht reicht, die gerne mithören was sonst wo abgeht überaus bedeutsam. Das bisherige Abhörverbot (§ 86 altes TKG, Vorschriften des alten TKG nachfolgend mit a.F. gekennzeichnet) wurde durch eine neu gefasste Vorschrift ersetzt (§ 89 TKG).

Im § 86 TKG a.F. stand:

„Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. ... .“

Nun heißt es im § 89 TKG:

„Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. ... .“

§ 85 a.F. bzw. § 88 im neuen TKG ist die Vorschrift des Fernmeldegeheimnisses, welche unverändert blieb.

Bis 1992 durften in der Bundesrepublik Deutschland keine Geräte genutzt werden, die den Empfang nicht öffentlicher Funkfrequenzen ermöglichten. Nicht öffentliche Frequenzen sind beispielsweise der Flugfunk, der BOS-Funk der offiziell unter nömL (nicht öffentlicher mobiler Landfunk) firmiert. In der Praxis bedeutete dies, das man auf in der Bundesrepublik verkauften Radiogeräte bestimmte Frequenzbereiche nicht einstellen konnte. CB-Funkgeräte hatten ebenfalls entsprechende Sperren und zum Erwerb anderer Funkgeräte war die Vorlage einer Amateur- oder sonstigen Funklizenz erforderlich.

Dies änderte sich Mitte 1992 mit der Liberalisierung des Rundfunkgerätemarktes. Am 30. Juni 1992 trat eine Verordnung „Aufhebung der Beschränkungen der zulässigen Empfangsbereiche für Rundfunkempfänger“ in Kraft, als Folge einer EG-Richtlinie. Weiter wurde das sogenannte CE-Konformitätszeichen eingeführt. Dieses besagt, dass so gekennzeichnete Geräte mit allen entsprechenden Vorschriften der Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft konform sind und in den Mitgliedstaaten der EG betrieben werden dürfen. Als Rundfunkempfänger wird von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) jedes Gerät eingestuft, dass eine öffentliche Frequenz (Radio, Fernsehen, CB-Funk ...) empfangen kann. Damit bekamen auch etliche „reine“ Scanner ein CE-Zeichen, wurden Rundfunkgeräte, weil sie zumindest den Wetterfunkdienst empfangen konnten, dessen Frequenzen zwar versteckt zwischen den nicht-öffentlichen Frequenzen liegen, dessen Empfang aber für die Allgemeinheit bestimmt ist. Eine CE-Konformitätserklärung liegt jedem Rundfunkgerät bei und aus ihr geht gewöhnlich nicht hervor, dass das Gerät zwar verkauft, aber nicht betrieben werden darf.

Seit 1992 lief daher auch der § 86 TKG a.F. zunehmend ins Leere, denn er hatte keine klare Abgrenzung, welche Nachrichten für welches Gerät bestimmt waren. Nach herrschender Meinung hatten die Gerätehersteller dafür Sorge zu tragen, das für eine Anlage nicht bestimmte Nachrichten, also BOS-Funk, nicht zu empfangen waren. Umgekehrt bescheinigte der Hersteller durch das CE-Zeichen aber, dass sein Gerät den geltenden Bestimmungen entsprach, folglich was empfangen werden konnte, auch für den Empfang durch das Gerät bestimmt war. Dieser Meinung schlossen sich zwar nicht alle, doch sehr viele Richter an.

Den einzigen, dann aber tödlichen Fehler, den man machen konnte, war, etwas von dem mitzuteilen, was man beispielsweise über den „nicht erlaubten“ Polizeifunk gehört hatte. In diesem Moment hing und hängt man auch heute noch am Fliegenfänger, weil dann ein Verstoß gegen Artikel 10 GG gegeben ist, oder eben das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG.

Berühmtes Beispiel für den Sachverhalt dürfte der Abschleppunternehmer sein. Dieser konnte durchaus über sein Autoradio, seinen Scanner den Polizeifunk abhören, an der Unfallstelle kam er natürlich nur rein zufällig vorbei. Hatte er seinen Scanner nur auf den besagten Wetterfunkdienst programmiert, war in seinem Autoradio der Polizeifunk nicht auf einer Programmtaste abgespeichert, war es höchst kompliziert, ihm etwas anzuhängen.

Diese Situation dürfte sich seit dem 26. Juni 2004 grundlegend geändert haben.

Nun ist nicht mehr die technische Empfangsmöglichkeit entscheidend, sondern ausschließlich die Berechtigung zum Empfang! Im Satz 1 des neuen § 89 gibt es klare Abgrenzungen, was für wen bestimmt ist. Betreiber der Anlage, das sind alle nicht-öffentlichen Stellen, welche für sie eingerichteten Funk bzw. Nachrichtenverkehr hören dürfen; Funkamateure dürfen zum Testen auch kurzzeitig nicht-öffentliche Sender empfangen; die Allgemeinheit sind Otto-Normal-Verbraucher, der Radio, Fernsehen, CB-Funk empfangen darf. Entscheidend ist nun, wer welche Frequenz hört und für wen welche Frequenz bestimmt ist.

Sicher wird der Abschleppunternehmer immer noch rein zufällig vorbei kommen. Er hat nur ein Problem: einen Scanner, der nicht gleichzeitig Radioempfänger ist, darf er nicht mehr besitzen. Das Ding muss noch nicht mal betriebsbereit sein. Verfahren wird wie bei Radarwarnern, oder bei der GEZ. Den Radarwarner kann man kaufen, nur nicht im Auto mitnehmen, der GEZ reicht es, ein Radio zu sehen um Gebühren zu kassieren, selbst wenn das Ding noch im Karton eingepackt ist, da allein die Möglichkeit des Betriebs ausreicht.

Der Polizei und natürlich auch anderen nicht-öffentlichen Stellen ist es schon lange ein Dorn im Auge, das ihr Funkverkehr abgehört werden kann. Nun haben sie eine gute Handhabe dagegen vorzugehen und sie machen es! Bereits Anfang Juli 2004 wurden bei normalen Verkehrskontrollen in Fahrzeugen vorgefundene Scanner konfisziert! In anderen europäischen Ländern wurden teilweise immer schon Stichproben durchgeführt, ob beispielsweise über ein Autoradio bestimmte nicht-öffentliche Frequenzen empfangen werden konnten. Nun dürfte auch in der Bundesrepublik wieder eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben sein. Als Folge der Beschlagnahmungen Anfang Juli wird es Strafverfahren geben und damit auch erste Entscheidungen. Es droht nach § 148 TKG mindestens eine Geldstrafe, in schweren Fällen 2 Jahre Haft. Wer ganz viel Pech hat, wird zusätzlich mit dem § 88 konfrontiert. Hier drohen dann nach § 206 StGB bis zu 5 Jahre Haft. Das ist doch was!

Der bisherige Verweis auf die CE-Konformitätserklärung dürfte vom Mithörverbot nicht mehr befreien. Ein Urteil des BayOLG aus dem Jahr 1999 ( 4 St RR 7/99) dürfte dagegen stärker an Bedeutung gewinnen. Danach war für strafbar erkannt, wenn ein Gerät auf eine Polizeifunkfrequenz eingestellt ist, bzw. wenn diese Frequenz nicht sofort verlassen wird, wenn sie als Polizeifunk identifiziert wird.

(Dieser Text stammt von einem meiner Feuerwehrkameraden, der sicht mit Datenschutz, Telekommunikationsrecht usw. gut auskennt.)