Die Straßenverkehrordnung ist ein einfaches Bundesgesetz und wenn die Bundestagsmehrzeit überzeugt wäre, dass bestimmte, deutlich auffälligere "Warneinrichtungen" als heute zulässig sinnvoll sind, dann kann das Gesetz geändert werden. Bei der Bezeichnung "Warneinrichtungen" stelle ich mir allerdings die Frage, vor welcher Gefahr hier gewarnt werden soll. Vor der Inanspruchnahme von Sonderrechten zu warnen, kann ja eigentlich nicht der Zweck sein, denn diese dürfen ohnehin nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch andere nicht gefährdet werden. Wenn von den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren bei der Anfahrt zum Gerätehaus tatsächlich eine so große Gefahr ausgeht, dass davor gewarnt werden müßte, dann bedarf dies keiner besonderen Kennzeichnung sondern einem entschlossenem Einschreiten der Polizei.
Der Zweck von Schildern, Dachaufsetzern oder was auch immer für den Hinweis auf die Anfahrt zum Gerätehaus verwendet wird, dürfte allenfalls sein, andere Verkehrsteilnehmer davon zu überzeugen, freiwillig auf ihre Vorfahrt zu verzichten oder das Überholen zu erleichern. Das hilft allerdings dann auch nur in sehr wenigen Verkehrssituationen weiter, bis auf Stau und zähflüssigen Verkehr fällt mir da spontan nichts anderes ein, denn ein Verzicht auf Vorfahrt der zu einem Auffahrunfall führt, ist von der STVO zu Recht nicht gestattet.
Gruß Daniel