Ergebnis 1 bis 8 von 8

Thema: Scanner

  1. #1
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    Scanner

    Hallo
    Irgendwo hatte ich mal gelesen das es FEuerwehrleuten erlaubt ist den Funk mit dem Scanner abzuhören. Stimmt das? Wo kann man das nachlesen.

    MFG

  2. #2
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    Hallo,
    meines Wissens nach darf man einen Scanner legal besitzen. Jedoch die BOS Frequenzen nicht abhören! Als Mitglied einer Feuerwehr ist es erlaubt unter Ausschluss der Öffentlichkeit seinen Alarmierungskanal abzuhören, Polizei, BGS etc. ist tabu! Strafrechtliche Verfolgung inkusive!
    Aber ich sage, wo kein Kläger auch kein Richter!

    mkG

  3. #3
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    Man darf einen Scanner besitzen aber nicht nutzen.
    Auch ein FW Mann dürfte keine Sendung im Scanner abhören.
    Sollte man dennoch ein Sendung mitbekommen darf man es keinem Dritten weiter sagen oder gar eine Audio-Aufnahme machen.
    MfG
    HLF 49/1

  4. #4
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    Original geschrieben von HLF49/1
    Man darf einen Scanner besitzen aber nicht nutzen.
    Auch ein FW Mann dürfte keine Sendung im Scanner abhören.
    Sollte man dennoch ein Sendung mitbekommen darf man es keinem Dritten weiter sagen oder gar eine Audio-Aufnahme machen.
    Ja Moment mal, das ist doch schon wieder Unsinn - zumindest wenn das so pauschal ausgedrückt wird. Natürlich darf man einen
    Scanner auch benutzen, man sollte nur aufpassen, auf welcher Frequenz man das tut.

    mfg lars

  5. #5
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    genau !!!

    Ich benutze meinen Scanner nur auf der Frequenz 92.1 Mhz. Da läuft NDR2.
    Ist echt prima ;-)
    Und wenn ich unbeabsichtigt mal etwas anderes höre, sage ich es nicht weiter!
    Wo wir sind ist vorne - wir gehen nur zurück, um Anlauf zu nehmen!
    Dem Ingenör is nix zu schwör!

  6. #6
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    Rechtliche Hinweise, CE und Co... ( unverbindlich! ) Nachfolgende Hinweise erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit.

    Empfänger
    Jeder Empfänger mit einem CE-Kennzeichen wird von den Behörden unabhängig von seinem Frequenzbereich als ein "ganz normales Radio" aufgefaßt. Nach dem Telekommunikationsgesetz in seiner Fassung vom 31.7.96 gilt für den Empfang mit den dort als "Funkanlagen" bezeichneten Radios folgendes:
    "Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, … anderen nicht mitgeteilt werden. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, … bleiben unberührt."
    Welche Sendungen genau für die "Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis" bestimmt sind, ist zum Redaktionsschluß dieses Kataloges Thema der Rechtsprechung. In einem ersten Urteil (Amtsgericht Burgdorf, Geschäftsnummer 4 Ds/16Js7032/97 vom 26.11.97) wurde entschieden, daß für den Benutzer eines Radios einwandfrei erkennbar sein müsse, wenn Nachrichten für ihn nicht bestimmt seien. Das könne durch entsprechende Kennzeichnung von Frequenzbereichen im ?Frequenzbereichszuweisungplan" geschehen, die jedoch an keiner Stelle existierten. Oder diese Sendungen müßten einen ?gesendeten Hinweis" enthalten, daß sie nicht öffentlich seien was bei keiner Sendung der Fall sei. Nach derzeitiger Rechtslage muß der Sender einer Nachricht durch Verschlüsselung dafür sorgen, daß seine Sendungen abhörsicher sind.

    Elektronische Geräte, die zum Mithören funkgestützter Kommunikation geeignet und seit einigen Jahren als sogenannte Funk-Scanner auf dem Markt sind, dürfen nicht zum unberechtigten Abhören genutzt werden. Nach Telekommunikationsgesetz wird das Abhören von Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, bzw. das Weitervermitteln des Inhaltes einer Nachricht oder der Tatsache ihres Empfangs mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe belegt.

    Das Problem der unberechtigten Nutzung existiert seit 1992. Im Zuge der europäischen Liberalisierungsbestrebungen, dem Anliegen des Rechtes auf Informationsfreiheit voll nachzukommen und dem Ziel, Handelshemmnisse innerhalb Europas abzubauen, wurden damals die für den Rundfunk üblichen Frequenzbegrenzungen aufgehoben.

    Faktisch wurde damit nicht nur der Empfang der zuvor erwähnten Rundfunksendungen außerhalb des eigentlichen Rundfunkbandes, sondern auch der Empfang von Aussendungen, die sich nicht an die Allgemeinheit wenden (z.B. Polizei- oder Flugfunk) und die aus Gründen des Fernmeldegeheimnisses und der Vorgabe des Grundgesetzes als schutzwürdig anzusehen sind, ermöglicht.

    Daraus resultiert die Schutzvorschrift des § 86 TKG. Auch das Strafgesetzbuch stellt mit § 201 den Bruch des im Grundgesetz garantierten Schutzes des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe.

    Bis 1992 waren Rundfunkempfangsanlagen in Deutschland technisch so ausgelegt, daß nur die dem Rundfunk zugewiesenen Frequenzbänder empfangen werden konnten. Die Aufhebung der Frequenzbandgrenzen im Jahre 1992 führte zwar nicht dazu, daß jetzt Radiogeräte mit größeren Frequenzbereichen produziert wurden, aber im Markt wurden folglich Funkscanner angeboten, die als Empfangsanlage alle ausgesendeten Nachrichten empfangen können.

    Objektiv betrachtet sind diese Geräte "normale Rundfunkempfänger" wie jeder andere Radioempfänger, der mit einer CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht, also verkauft werden kann.

    Wer jedoch in Anbetracht des Abhörverbots - wie im Telekommunikationsgesetz beschrieben - einen Funkscanner erwirbt, muß wissen, daß nicht jede Nutzung erlaubt ist, die durch technische Mittel ermöglicht wird. Der verantwortliche Umgang damit liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen. Die Justiz wird in den nächsten Jahren mit Sicherheit noch reihenweise Urteile zum widerrechtlichen Umgang mit Funkempfängern sprechen


    Verbindliche Auskünfte …
    … zu allen vorgenannten Themen erteilt Ihre jeweilige Außenstelle der RegTP. Deren Rufnummer finden Sie im Telefonbuch oder erhalten Sie direkt über deren Zentrale:

    Regulierungsstelle für Telekommunikation und Post (RegTP)
    Postfach 8001
    53105 Bonn
    Fax: 0228 / 14-8872
    Wir danken u.a.der Firma Stabo und der regtp für diesen Text!





    --------------------------------------------------------------------------------


    Der Text wurde von http://www.thiecom.de übernommen.

    Geändert von HLF49/1 (09.07.2004 um 18:14 Uhr)
    MfG
    HLF 49/1

  7. #7
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    Original geschrieben von Ludwig
    Als Mitglied einer Feuerwehr ist es erlaubt unter Ausschluss der Öffentlichkeit seinen Alarmierungskanal abzuhören


    stimmt das wirklich???

    steht das irgendwo gesetzlich festgeschrieben?? Wo kann man das nachlesen bzw woher weißt du das???

  8. #8
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    Im Buch von Michael Marten ( sehr zu empfehlen) steht.
    Das BOS Angehörige auch mit der dazugehörigen Prüfung nicht berechtigt sind mit dem Scanner den Funkverkehr abzuhören.
    BOS Beteiligte dürfen nur aus dienstlichen Gründen mit den TR BOS genehmigten Funkgeräten ihren Funkkreis "überwachen".
    MfG
    HLF 49/1

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