@moldi:
Ich verweise auf das FAG (Fernmelde Anlagengesetz) §18 in Verbindung mit §11 FAG.
Dort wird nicht der Empfang von BOS Funk unter Strafe gestellt, sondern erst die Tatsache des Empfangs UND die mitteilung über inhalte des Empfangs oder der empfangenen Nachricht an Dritte.
Es liegt weiterhin, lt. StGB §354 keine strafbare Handlung vor, denn ich besitze nur ein Empfangsgerät bin aber kein Amtsträger im Sinne von §354 Absatz 3 und 4. Außerdem liegt eine starfbare Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes , lt. §201 StGB nicht vor. Denn §201 Absatz 2 Nr.1 erfaßt das Abhören des BOS-Funks nicht, da er mit allgemein zugelassenen und erhältlichen Geräten abhörbar, damit für einen unbestimmten Personenkreis wahrnehmbar und deshalb nicht "nichtöffentlich" im Sinne dieser Vorschrift ist.
Alles klar ? Dann schön brav weiterscannen ;)
greetZ
CarloZ
P.S.: Deine Sig gefällt mir. Schon mal durchgelesen ?!
Geändert von Carloz (24.06.2004 um 18:03 Uhr)
Wieso is 'Abkürzung' so ein langes Wort ?!