Zitat FUK NDS

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Dieselmotoremissionen ( DME )
Dieselmotoremissionen (DME) sind im Tierversuch eindeutig krebserzeugend. Sie
wurden deshalb bereits 1986 in Abschnitt III, Gruppe A 2 der „MAK–, TRK–Wert–Liste“
(TRGS 900) und in das „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder
fortpflanzungsgefährdender Stoffe“ (TRGS 905) aufgenommen.
Nach § 45 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1) und § 36 „Verordnung zum
Schutz vor gefährlichen Arbeitsstoffe“ (GefStoffV) in Verbindung mit TRGS 554
„Dieselmotoremissionen“ müssen DME deshalb in Arbeitsbereichen, bei Auftreten von
gefährlichen Mengen, an der Austrittsstelle in ungefährlicher Weise abgesaugt werden.
Unter den Begriff Arbeitsbereiche fallen auch Fahrzeughallen von
Feuerwehrfahrzeugen.
Gefährliche Mengen von DME sind in der Regel dann anzunehmen, wenn mehr als ein
großes Fahrzeug mit Dieselmotor in einem Feuerwehrhaus untergestellt wird. DME in
höheren Konzentrationen treten insbesondere beim Starten, Füllen der Druckluftbremsanlage
und beim Anfahren auf.
Die Installation einer zentralen Druckluftversorgung für die Feuerwehrfahrzeuge
verhindert nicht das Austreten von DME in die Fahrzeughalle. Lediglich die
Standlaufzeit der Fahrzeuge wird dadurch verkürzt. Insofern ist diese Maßnahme primär
unter einsatztaktischen Aspekten zu sehen.
Die Schutzmaßnahme „Absaugung“ ist insbesondere dann durchzuführen, wenn in der
Fahrzeughalle auch die persönlichen Schutzausrüstungen untergebracht sind.
Wenn Arbeiten bei laufendem Motor in einer Fahrzeughalle durchgeführt werden, ist
eine Absaugung immer erforderlich.