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Thema: Springlicht wieder zulässig?

  1. #1
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    Springlicht wieder zulässig?

    Hey Leute!


    Mir wurde vermehrt mitgeteilt, dass Springlicht angeblich wieder zugelassen sein soll!

    Habt ihr darüber Informationen oder AKTUELLE Gesetzestexte?
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  2. #2
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    Also bei uns ist erst vor kurzem ein schreiben gekommen dass Springlicht nicht mehr erlaubt ist. Ich kanns mir ehrlichgesagt nicht vorstellen.

    Gruß Stefan!
    Ich nehme Diazepam gegen Durchfall! Das hilft zwar nicht gegen Durchfall, aber ich rege mich nicht mehr so auf, wenn ich ins Bett scheiße!

  3. #3
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    Hallo!

    Nur zur Info, Springlicht war noch nie zulässig!

    MfG
    I believe on Digitalfunk

  4. #4
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    stimmt
    nicht mehr erlaubt ist gut ...
    es war schon immer verboten ... es wird aber oft geduldet..
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #5
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    Irgendwas stand in dem schreiben drin, das man es nicht mehr verwenden darf, oder so. Ich war fest davon überzeugt das es erlaubt war. Aber wenn ihr das sagt! ;-)

    Hier wiederum stellt sich mir dann wieder die Frage warum es in so vielen Fahrzeugen eingebaut ist?

    Gruß Stefan!
    Ich nehme Diazepam gegen Durchfall! Das hilft zwar nicht gegen Durchfall, aber ich rege mich nicht mehr so auf, wenn ich ins Bett scheiße!

  6. #6
    Klopfer112 Gast
    Was zur Hölle ist ein Springlicht?!

    Bis denne,

    eure Klopfer :-)

  7. #7
    Registriert seit
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    716
    Wurde hier schon oft behandelt!

    Benutze einfach die Suchfunktion oder gehe direkt hier her:
    http://www.funkmeldesystem.de/foren/...der=descending

  8. #8
    maweiden Gast
    Hallo alle zusammen,

    wie kommt ihr darauf, dass das Springlicht "verboten" ist??? Laut STVO ist es zur Warnung von anderen Verkehrsteilnehmern nicht verboten kurzzeitig das Fernlicht einzuschalten. Wie oft ich das einschalte und ob das manuell oder automatisch geschieht, darüber steht da definitiv nichts! Ich darf blos keinen anderen blenden (also sollte das bei Dunkelheit unterlassen werden).

    Bei uns im Landkreis werden sowohl Polizei- und Rettungsdienstfahrzeuge serienmäßig mit Springlichtern ausgestattet (und kein Mensch regt sich auf).

    Sollte mir igendeiner ein Gesetzestext zeigen, wo steht, dass das Fernlicht nicht automatisch ein- und ausgeschalten werden darf, lasse ich mich gern eines besseren belehren. (Und wenn, werde ich trotzdem noch mit Springlicht fahren - wo kein Kläger, da kein Richter)

    Viele Grüsse

    Mario

  9. #9
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    Das Thema Springlicht-Verbot wurde hier schon mal ausgiebig behandelt, auch mit fundierten Quellen.
    Jovoe hat dazu den Link gepostet.
    Lies dir das hier mal durch :

    http://www.funkmeldesystem.de/foren/...ht=springlicht

    Klar wird keiner jetzt sofort die Springlichter ausbauen. Das wäre ja Blödsinn. Aber wenn was passiert habt ihr ein Problem.

    Gruß Joachim

  10. #10
    maweiden Gast
    Nochmal ich,

    ich sehe das nicht so, dass das Teil gegen die STVZO verstößt. Ein Abblendlicht ist standardmäßig vorhanden, ein Fernlicht auch und ein Schalter, mit dem ich beides bedienen kann. Es ist also keine zusätzliche Lichtanlage im Sinne der STVZO. (die "Lichthupe" ist ja laut Gesetz gewollt und genehmigt).

    Aber was soll hier die ganze Diskussion??? Kennt jemand einen aktuellen Fall, wo sich jemand vor Gericht verantworten muss? Wenn das der Arbeitgeber oder Dienstherr ausdrücklich verbietet dann sollte man es unterlassen ansonsten sehe ich dafür keinen Grund.

    Viele Grüsse

    Mario

  11. #11
    Registriert seit
    10.12.2001
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    Hallo!

    Zunächst ein paar Auszüge aus den Verordnungen :
    §5 StVO Abs.5 :
    Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

    §16 StVO :
    Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
    1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
    2. wer sich oder andere gefährdet sieht.

    §17 StVO Abs.2 :
    Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

    §50 StVZO Abs.6 :
    Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und nur gleichmäßig abgeblendet werden können...... !

    Intermittierendes Licht ( Springlicht ) ist nach derzeit gültiger Rechtsverordnung im Straßenverkehr nicht zulässig!

    Ausnahmeregelungen bestehen jedoch weiterhin!

    MfG
    I believe on Digitalfunk

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