Servus,
Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG):
Art. 6: Feuerwehrdienst
(2) Feuerwehrdienst können alle geeigneten Gemeindebewohner, in besonderen Fällen auch
Einwohner benachbarter Gemeinden, vom vollendeten 18. Lebensjahr an leisten; er endet in der
Regel mit dem vollendeten 60. Lebensjahr.