@Samsonkiller

Siehe mal in den BOS-Richtlinien nach.

§ 23
Jährliche Übersicht über die Anzahl der mobilen Landfunkstellen
In einer jährlichen Übersicht nach dem Stand vom 31. Dezember sind alle betriebenen mobilen Funkanlagen (ohne Meldeempfänger) zu erfassen.
Dabei sind bei den einzelnen Berechtigten nach § 4 die Fahrzeugfunkanlagen und Handsprechfunkanlagen getrennt zu erfassen.
Berechtigte nach § 4 unter 1.2, 1.3, 1.4 und 1.8 senden diese Übersicht in einfacher Ausfertigung zum 01. Februar des folgenden Jahres an das Bundesministerium des Innern
oder die von ihm bestimmten Stelle.
Berechtigte nach § 4 Ziffer 1.1, 1.5, 1.6 und 1.7 senden diese Übersicht in zweifacher Ausfertigung zum 01. Februar des folgenden Jahres der obersten Behörde des Landes
oder an die von ihr bestimmten Stelle des jeweiligen Bundeslandes, von wo sie bis zum 01. März in einfacher Ausfertigung an das Bundesministerium des Innern oder an
die von ihm bestimmten Stelle gesandt werden.
Vom BMI sind die gesammelten Bestandszahlen
spätestens zum 01. April eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Referat 137, anzuzeigen.

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Zu beachten ist auch der
§ 14
Rufnamen/Kennungen
(1) Jeder Funkanlage zur Übertragung von Sprache wird nach der von den obersten Bundes- und Landesbehörden vereinbarten
Systematik ein(e) Rufname/Kennung zugeteilt.
Der Rufname/die Kennung kennzeichnet die Organisationseinheit und ggf. die Art der jeweils wahrzunehmenden Aufgabe.
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Gruß

Ebi