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Thema: Besitz von Tetrageraten mit TEA_2

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Melderprofi
    Sicher wird ein Gerät das bei einer Kontrolle e.t.c. auffällt erstmal eingezogen,aber wenn der Besitzer nicht blöd ist,weis wie er sich zu verhalten hat und keine Gefahr von ihm MIT dem Gerät ausgeht hat er das Gerät wieder bevor die Schicht zu Ende ist...LEIDER
    Warum leider? Die Zeiten, wo der bloße Besitz eines Funkgerätes strafbar war, sind vorbei!
    Wenn man danach ginge, könnte man so einiges "beschlagnahmen" bei BOS-Angehörigen. Da wird die Asservatenkammer aber in Windeseile gefüllt sein!

  2. #2
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    Zitat Zitat von Aeskulap Beitrag anzeigen
    Warum leider? Die Zeiten, wo der bloße Besitz eines Funkgerätes strafbar war, sind vorbei!
    Wenn man danach ginge, könnte man so einiges "beschlagnahmen" bei BOS-Angehörigen. Da wird die Asservatenkammer aber in Windeseile gefüllt sein!
    leider sind die zeiten vorbei, ich finds schon erschreckend, was bei ebay alles verkauft wird und was man im handel kaufen kann, da gibts handfunkgeröte mit eingebautem 5 ton geber fürs 4 meterband für um die 100 euro und teils billiger, und da wunder man sich dann wo die fehlalarme herkommen

  3. #3
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    Hallo, nochmal - Basis ist die TEA2-Lizenz! Diese ist nur einem abschließenden Nutzerkreis zugänglich gemacht worden.
    Entsprechende Geräte dürfen nur von entprechend lizensierten Händlern und Organistionen vertrieben/ genutzt werden.
    Frage war nach der Grundlage - das ist Sie, auch wenn in Deutschland (noch) nicht konsequent umgesetzt.

    Verkäufe derartiger Geräte von "Händlern" ohne entsprechende Genehmigung werden nach Bekanntwerden bei dem Lizenzinhaber (müsste Polizeiorganisation in Niederlanden sein) bzw. den Herstellern in der Regel entsprechend geahndet. Denn der TEA2-Algorithmus ist ein spezieller, geschützter Algorithmus nur für BOS!

    Die Zertifizierung für den legalen Vertrieb von TEA2-Geräten ist nicht ohne und setzt eine Reihe von org. und technischen Sicherheitsvoraussetzungen des Antragssteller voraus. Wenn diese alle erfüllt sind und der Hersteller das Zertifikat erhält, darf er die FuG an berechtigte Organistionen (Lizenzübereinkommen erforderlich, geschieht regelmäßig auf höchster Ebene angeschlossener Staaten und wird einer Nutzergruppe dann zur Verwendung überlassen) verkaufen.

    In wie weit deutsche Behörden und Gerichte die Thematik Urheberrechtsschutz ernst nehmen, ist eine andere Sache....

    Viele Grüße
    Knut

  4. #4
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    Zitat Zitat von knutpotsdam Beitrag anzeigen
    Verkäufe derartiger Geräte von "Händlern" ohne entsprechende Genehmigung werden nach Bekanntwerden bei dem Lizenzinhaber (müsste Polizeiorganisation in Niederlanden sein) bzw. den Herstellern in der Regel entsprechend geahndet. Denn der TEA2-Algorithmus ist ein spezieller, geschützter Algorithmus nur für BOS!
    Was aber dann nur ein Problem zwischen Hersteller und Händler ist, aber sicher kein Problem des Käufers und erst Recht kein Problem in der Hinsicht, daß dieses FUG beschlagnahmt werden darf.
    Das wäre ja lustig, wenn ein Urheber alles beschlagnahmen lassen könnte, wegen Verstöße gegen Lizenzbestimmungen .
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #5
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Was aber dann nur ein Problem zwischen Hersteller und Händler ist, aber sicher kein Problem des Käufers und erst Recht kein Problem in der Hinsicht, daß dieses FUG beschlagnahmt werden darf.
    Das wäre ja lustig, wenn ein Urheber alles beschlagnahmen lassen könnte, wegen Verstöße gegen Lizenzbestimmungen .
    Genau das wird aber regelmäßig getan und da die Maßnahmen nie erfolgreich vor Gericht angegriffen wurden, wohl auch rechtmäßig.

    Zugegeben nicht im Fall der FuG, wohl aber bei anderen UrhG-Verstößen (schau mal was der Zoll auf den Unterhaltungselektronikmessen so treibt).

    Wenn Du bei einem Händler einen PC mit einer SW darauf kaufst, die es auf dem freien Markt nicht gibt und Du nutzt diese, gehst Du mit Sicherheit auch nicht straffrei aus. Anders ist das hier auch nicht, der Urheber des Algorithmus hat klar die Verbreitung und Nutzung seines gesitigen Eigentums geregelt.

    Auch der gutgläubige Erwerb und Unwissenheit werden nicht schützen, ein schöner Vergleich ist vielleicht der Import von Video DVDs. Da beschlagnahmt der Zoll rechtmäßig eine in den USA im niedergelassenen Handel rechtmäßig erworbene Region-Code 1 DVD bei der Einreise nach Deutschland. Der Urheber hat mit dem Region-Code entschieden, wo die DVD verbreitet werden darf, Deutschland gehört beim Region-Code 1 nicht dazu, also wird die DVD sichergestellt.

    Die Rechte des Urhebers sind sehr umfassend, einfach nur bezahlt zu haben reicht nicht um alles mit dem Werk treiben zu können.

    Urheber von TEA ist afair die niederländische Polizei, der Algorithmus ist closed source und hinsichtlich seiner kryptographischen Stärke nicht unabhängig untersucht.

    Gruß,

    BigMac

  6. #6
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    Zitat Zitat von realBigMac Beitrag anzeigen
    Wenn Du bei einem Händler einen PC mit einer SW darauf kaufst, die es auf dem freien Markt nicht gibt und Du nutzt diese, gehst Du mit Sicherheit auch nicht straffrei aus. Anders ist das hier auch nicht, der Urheber des Algorithmus hat klar die Verbreitung und Nutzung seines gesitigen Eigentums geregelt.
    Was immernoch lang kein Grund ist, aufgrund dessen den PC zu beschlagnahmen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #7
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Was immernoch lang kein Grund ist, aufgrund dessen den PC zu beschlagnahmen.
    Naja, erstmal muss ja forensisch nachgewiesen werden, das das nicht koscher ist.
    Also Beschlagnahme/Sicherstellung und ggfs. Einziehung oder Verfall prüfen.

    Wenn alles ok ist, gehts dann nach zwei Jahren bei der Kriminaltechnik zurück an den ehemals Beschuldigten... .

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