Alarmfahrten / Einsatzfahrten
Guten morgen,
ich bin auf der suche nach einer Dienstvorschrift oder einem Paragraphen inden steht, das man das Martinshorn während der ganzen Einsatzfahrt anhaben muss bei Tag und auch wie bei Nacht, weil wenn man es ausmachen würde man damit die Alarmfahrt abricht.
Wie ich auf dieses Thema komme? Ich war letztes Jahr auf einem Maschinistenlehrgang und da wurde das so erzählt, deswegen wollte ich mich da nur mal erkundigen wie das jetzt aussieht. Bei uns in der Wehr konnte mir auf die Frage auch noch keiner Antwort geben.
Wie ist das bei euch?
Ich würde mich über zahlreiche Antworten freuen.
MfG Kevin
Eigentlich hast du Recht,
dass man Sonder-, und Wegerechte nur mit Blaulicht, und Martinshorn in Anspruch nehmen darf, bzw., es besser wäre wenn man es nur mit nutzt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen.
Wenn jemand von einer Brücke springen möchte oder, sich jemand erhängen möchte, könnten die sich etwas unter Druck gesetzt fühlen, wenn aus allen Richtungen tatü tata zu hören ist. Bei uns gibt es dann ne Weisung von der Leitstelle,
-Sonder-, Wege-rechte frei, Anfahrt ohne Musik, erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, fahrn se Vorsichtig!(ich weis, klingt lustig).
Und wenn man Nachts durch nen Ort fährt, muss man ja nun nicht unbedingt das Horn ziehen, und alle wach machen. Interessant wird es dann eh nur, wenn ein Unfall passieren sollte!
Die jährliche Fahrerunterweisung, lassen wir jedesmal von einem anderen Referenten machen der weisungsberechtigt ist. Wir hatten mal nen Fahrsicherheitsausbilder der Polizei, mal nen Richter, nen Fahrschullehrer, Fahrschullehrer Bundeswehr, Anwalt.
Wir teilen die Unterweisung.
Erst den Pflichtteil, dann reden wir mal über Urteile,und wie diese verschiedenen Ausbilder, die Urteile sehen.
Interessant war Richter-Anwalt. Der Richter sagte, man hat nur Sonder-,Wege-,rechte mit Martinshorn/Blaulicht hat, und der Anwalt, das dass Schwachsinn ist, und jeder, Sonderrechte in Anspruch nehmen darf, wenn ein Sachwert, oder Menschenleben in Gefahr ist, und er als Anwalt sich nicht erst nen Blaulicht, Martinshorn aufs Auto bauen wird, wenn seine Frau aufem Beifahrersitz zusammen klappt, und das Krankenhaus um die Ecke ist
Die Wahrheit liegt irgendwo beim Richter
Auch auf meinem Maschinistenlehrgang ende des letzten Jahrhunderts wurde uns geraten, blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn für die gesamte Alarmfahrt einzuschalten.
In der Praxis sollte der Maschinist sich jedoch neben den §§ 35 und 38 auch über die §§ 1 und 3 der StVO gedanken machen.
Nachts mit Einsatzhorn auf der Vorfahrtstraße im Wohngebiet ist meist genauso Unverhältnismäßig wie mit 70 km/h durch eine Spielstraße oder alarmmäßig zu einer Ölspur zu fahren.
Als Maschinist trägt man die Verantwortung für die Alarmfahrt. Sowohl, dass das Fahrzeug und die Mannschaft ankommen, als auch dafür, dass die Bevölkerung nur so wenig wie nötig (zusätzlich) gefährdet und/oder belästigt wird.
Wenn es zu einem Unfall auf der Alarmfahrt kommt, wird durch den zuständigen Richter genauestens geprüft ob die Fahrweise und die Inanspruchnahme von Wegerechten der Situation angemessen waren.
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Hallo Überhose,
ich hätte da was aus NRW, aber ich befürchte auch dort werden deine Fragen nicht wirklich beantwortet...
Blaulicht mit Horn oder ohne ? welch eine Frage ???
Bin ich mit Hoheitlichen Aufgaben unterwegs und es ist höchste Eile geboten um Menschenleben und/oder Sachwerte zu retten- gibt es keine Frage- nur mit beiden zu fahren.
Nehme ich nur blau ohne Horn, muß ich mir auch dessen bewußt sein, das ein anderer Verkehrsteilnemer den besseren Anwalt hat- ich habe keine Sonderrechte mehr nach §35- maximal noch nach dem 38.
Jeder, der denkt er bekommt einen Orden, weil kein Tatü die Ruhe gestört hat, ist auf dem Holzweg- Orden ist nicht- aber scharfe Fragen vom Staatsanwalt, da kein Tatü zu hören war !!
Bei uns wird nach einigem Streit die RLS gefragt ob mit oder ohne Wegerecht- und es ist auf dem Band aufgezeichnet- im nachhinein muß dann die RLS auf die Dringlichkeit bei Anruf verweisen.
Wer ohne fährt- ist an die StvO gebunden- in jeder hinsicht-Sonderrechte sind äußerlich nicht erkennbar!- wenn nicht Sicht- und hörbare Singnalgebung erfolgt!
Bei Fragen- es gibt zwei Urteile dazu !
Horst
na da mal den ganzen text
Voraussetzungen und rechtliche Regelung
Die Verwendung von Sondersignal ist in Deutschland in § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach ist das Einsetzen des Sondersignals auf wenige Ausnahmesituationen beschränkt, um Missbrauch vorzubeugen. Es darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um
* Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
* eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
* flüchtige Personen zu verfolgen oder
* bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Folgen
Sondersignal ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“ (siehe § 38 Abs. 1 StVO). „Freie Bahn zu schaffen“ bedeutet für die anderen Verkehrsteilnehmer (auch für den Gegenverkehr) nach Möglichkeit rechts zu fahren, ihre Fahrt zu verlangsamen und gegebenenfalls anzuhalten, um dieser Anordnung zu folgen. Ist die Straße nicht breit genug, um einem Fahrzeug mit Sondersignal das Überholen zu ermöglichen, kann es auch erforderlich sein, mit normaler Geschwindigkeit weiter zu fahren, bis eine Stelle erreicht ist, an der das Einsatzfahrzeug überholen kann. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist die Gasse für Einsatzfahrzeuge im Falle eines Staus immer zwischen der ganz linken Spur und der zweiten Spur von links zu bilden.
Der Einsatz des Sondersignals erfordert grundsätzlich keine Sonderrechte nach § 35 StVO. Sind die Voraussetzungen für Sondersignal gegeben, haben aber z. B. Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst auch Sonderrechte (siehe § 35 Abs. 1 und 5a StVO). Andere Fahrzeuge, z. B. die Unfallhilfsfahrzeuge der DB Notfallmanager, haben keine Sonderrechte, sondern nur das obige Wegerecht. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sind dann aber durch Notstand (§ 16 OwiG) gerechtfertigt, wenn die Voraussetzung des § 16 OwiG vorliegen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung dieses zulässt. Das Wegerecht schließt zwar das Überfahren von Haltesignalen in der Regel mit ein; die Rechtsprechung und Meinung zu diesem Punkt ist jedoch uneinheitlich.
Blaulicht alleine ohne Einsatzhorn (Martinshorn) „darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden“ (siehe § 38 Abs. 2 StVO). Eine Einsatzfahrt ohne Einsatzhorn ist also zulässig, erfordert aber vom Fahrer eine noch höhere Aufmerksamkeit, weil die übrigen Verkehrsteilnehmer das rein optische Signal wesentlich schlechter wahrnehmen können. Sie sind außerdem nicht verpflichtet, freie Bahn zu schaffen.
Wenn die Voraussetzungen laut StVO gegeben sind, trifft die Entscheidung, ob mit oder ohne Einsatzhorn gefahren wird, der Fahrer des Einsatzfahrzeuges.
Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes
Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Das Verwenden von Fernlicht, der Lichthupe und des Nebellichts gehört nicht zu den Sondersignalen nach der StVO. Auch während einer Einsatzfahrt darf das Fernlicht und das Nebellicht nur gemäß § 17 StVO verwendet werden. Die Lichthupe darf nur verwenden, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder wer sich oder andere gefährdet sieht.[
so- ich glaube das reicht aus :)
Sorgfaltspflichten eines Rettungswagens (938)
(jlp). Auch beim Einsatz von Sondersignalen ist der Fahrer eines Rettungswagens verpflichtet, sich in einen Kreuzungsbereich langsam hineinzutasten und sorgfältig zu beobachten, ob sein Sondersignal von allen anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wird. Unterlässt der Rettungswagenfahrer diese Gefahrenüberprüfung und fährt er mit 55 km/h bei "roter Ampel" in eine Kreuzung hinein, dann trifft ihn bei einem Unfall eine Haftungsquote von 80 Prozent.
Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 1 U 76/08
Jährliche Belehrung der StVO §§ 35, 38
Hallo!
Also bei uns gibt es eine jährliche Belehrung der StVO §§ 35, 38. Dies erfolgt durch die eigenen Fahlehrer der Feuerwehr (teils Beamte, teils Angestellte). Wer an dieser Belehrung in einem Kalenderjahr nicht teilnimmt darf keine Einsatzfahrzeuge mehr führen, bis er diese nachgeholt hat.
Es macht Sinn, dass das Martinshorn die ganze Zeit durchläuft. Es könnten Fahrzeuge aus dem ruhenden Verkehr in den laufenden Verkehr eingreifen, da sie vorher das Einsatzfahrzeug nicht bemerkt haben. Allerdings gibt es auch Einsatzszenarien, wo es einsatztaktisch von Nachteil ist mit Sonderechten anzurücken. Beispiel hierfür: Person droht zu springen oder sonstige Suizidandrohungen.
Jeder sollte sich bewusst sein welche Verantwortung er für sich und die Kameraden hat und er sollte so fahren, wie er es selbst verantworten kann.