Welche Versicherung?
Haftpflicht?
Ganz sicher nicht!
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Durch ein beleuchteten Dachaufsetzer betreibst Du eine nicht "zugelassene" oder "eingetragene" Lichttechnische Einrichtung, und damit erlischt die Betriebserlaubnis deines Fahrzeuges!
Vollständig verlieren kann man den Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht nie.
Bei Obliegenheitsverletzungen kann die Versicherung jedoch bis zu 5000 € Regress fordern.
Moin,
also mir hat mal ein Arbeitskollege erzählt der irgendwo im Großraum Hamburg (glaube Elmshorn oder so) wohnt dass es bei denen wohl geduldet bzw. "normal" wäre dass die FWler auf der Fahrt zum Gerätehaus mittels gelber Blinkleuchte auf sich aufmerksam machen, heißt natürlich noch lange nicht erlaubt.
Ironiemodus "an" Denke gerade bei den Nassgeschwitzten ist so was sinnvoll denn wie schon in der STVO erwähnt ist ja vor Gefahren zu warnen. Ironiemodus "aus" so besser :-)))))
Ansonsten ist das wie gesagt ne Aussage von nem Ex Kollegen........... glaub dem jetzt mal so.........
Gruß
Wenn ich ihn damals richtig verstanden habe wäre das, wie soll ich sagen, auf Kreisebene sogar mehr oder weniger erwünscht.
Ob die dann ne stillschweigende Zustimmung von ner Behörde oder sonstwem haben weiß ich nicht oder ob es dafür mal nen besonderen Anlass gab auf so was Wert zu legen????
Ist auch schon ein paar Jahre her das er mir das erzählt hat.
Vielleicht gibts hier ja einen aus der Ecke der das bestätigen oder verneinen bzw. korrigieren kann.
Gruß
...erlischt durch die Verwendung von nicht genehmigten beleuchteten Hinweisschildern oder anderen ungenehmigten lichttechnischen Einrichtungen nicht, sondern nur, wenn entweder
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert werden.
Die Verwenung nicht genehmigter oder verbotener lichttechnischer Einrichtungen kann aber unproblematisch mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Da kann man mal eben zwischen 5 und 20 Teuro los werden!
Ich habe Rücksprache mit einem mir bekannten KFZ-Prüfingenieur gehalten (vulgo TÜV-Prüfer), der meinte (es gibt wohl keine abschließende Fachmeinung dazu), dass die Betriebserlaubnis nicht erlischt, wenn zugelassene (im Sinne von durch das Kraftfahrbundesamt zugelassen) lichttechnische Einrichtungen (LTE) fachgerecht (Einbauanleitung) aber nicht für dieses Fahrzeug genehmigt eingebaut werden.
Eine RTK6-SL (als Beispiel) fachgerecht, aber unerlaubt eingebaut wäre demnach eine OWi.
Nicht zugelassene LTE ("Partyblaulicht") oder nicht fachgerecht eingebaute LTE seien aber als mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Sinne von § 19 (2) StVZO zu werten und würden daher zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
Nein, eben nicht! Aus der bauartlichen Veränderung an sich muß die Gefährdung entstehen; nicht aus dem Verhalten des Nutzers!
Wenn ich mir so ein Teil aufs Dach pappe und mit 55 oder 65 km/h zum Feuerwehrhaus fahre, ist mit Sicherheit keine Gefährdung zu erkennen! Wenn ich aber durch so ein Teil meine Wichtigkeit und Unentbehrlichkeit zum Ausdruck bringen will und mit dreimal Wahnsinnige Voraus und quietschenden Reifen durch die Ort fliege, Oma und Opa auf dem Zebrastreifen treffe und die bis nach Sonstwo fliegen, liegt es sicher nicht an dem Blinkdingsda auf meinem Dach, sondern eher an meinem "abgeschalteten Kopfinhalt"! Und durch diese Art von "Bauartveränderung" im Kopf erlischt die Betreibserlaubnis des Fahrzeuges nun mal leider nicht!
Wenn ich es in anspruch nehme betrifft es aber andere Verkehrsteilnehmer z.B. wenn ich über ne Rote Ampel fahren möchte. das meinte ich damit.
Angezeigt würde es theoretisch durch das blaulicht und das ist ja (legal zumindest) nicht möglich. was ich wie schon gesagt ja richtig finde....
Zu der Geschichte "In dem und dem Lankreis drückt die Behörde nen Auge zu".
Schön und gut... was bringt einem das wenns zu nem Unfall kommt??? Die Versicherung wird sicher KEIN auge zudrücken.
Nei, das ist falsch. Andere Verkehrsteilnehmer interessieren Deine Sonderrechte überhaupt nicht. Du bekommst kein Bußgeld, wenn Du bei Rot oder zu schnell geblitzt wirst.
Sobald andere Verkehrsteilnehmer mit ins Spiel kommen, greift der §38 StVO, das sog.Wegerecht. Dies wird in der Tat durch Blaulicht und Einsatzhorn angezeigt und bedeutet für die anderen, sofort Platz zu machen. Ohne dieses Blaulicht und Einsatzhorn muss Dir kein Mensch der Welt Platz machen, und da Du lediglich Sonderrechte auf der Anfahrt ins GH hast, aber keine Wegerchte, brauchst Du auch nix, um diese anzuzeigen.
Gruß, Mr. Blaulicht