Hallo,
Es gehen die Meinungen der verschieden Hilforg. irgenwie auseinander.
Braucht man beim Spineboard eine MPG Unterweisung
Weis jemand wie dieses zu handhaben ist und auch wo das dann steht.
Wäre über eine Hilfe dankbar
Gruß
Heiko
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Hallo,
Es gehen die Meinungen der verschieden Hilforg. irgenwie auseinander.
Braucht man beim Spineboard eine MPG Unterweisung
Weis jemand wie dieses zu handhaben ist und auch wo das dann steht.
Wäre über eine Hilfe dankbar
Gruß
Heiko
Mit einem SPINEBOARD ist es wie bei jedem anderen MPG-Produkt:
Es darf nur von Personen angewendet werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. (§ 2 Abs. 2 MPBetreibV).
Mein Tipp:
Sucht euch einen qualifizierten Ausbilder (z.B. aus dem Rettungsdienst), der euch die notwendigen Kenntnisse auch qualifiziert vermitteln kann.
Die Ausbildung sollte dokumentiert werden (jeder Teilnehmer unterschreibt persönlich).
1 x im Jahr reicht übrigens für eine sichere Anwendung NICHT aus!
Hallo,
Ja ich weis das schon aber so steht es. Ausbilden kann ich es ja selber ich such die Grundlage dafür. Für die Schaufeltage brauchst keine MPG Unterweisung.
Soweit ich das raus lesen kann nur für Geräte die aktiv einen eingriff machen.
Und das tut das Spineboard ja nicht.
Hab was gefunden.
Ok danke an alle
Nach allgemein üblicher Auslegung wird das Spineboard wie die Krankentrage auch gemäß MPG § 3 Abs. 1 der Medizinprodukteverordnung unterstellt.
Ohh doch, ließt man ein Gesetz oder Verordnung mal von vorne stellt man fest für wenn diese Verordnung gilt.
§ 1 Anwendungsbereich
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Medizinprodukte, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt sind.
http://www.gesetze-im-internet.de/mpbetreibv/__1.html
Da eine FF ein Spineboard oder AED weder gewerblich noch aus wirtschaftlichen Zweck einsetzt, gilt das ganze nicht.
Sonst dürfte ja auch niemand die AEDs zB in den U-Bahnhöfen bedienen.
Jetzt brauche ich doch eine Brille.
Diesen Absatz (den es schon in der MedGV gab) hatte ich gesucht aber nicht gefunden.
Danke
Frank
Rein vom einzelnen Gesetzes- bzw. Verordnungstext her hast du sicher recht.
Aber ich denke, so einfach kannst du das nicht sehen.
Es gibt außer dem MPG und den zugehörigen Verordnungen auch noch ein paar andere gesetzliche Regelungen, angefangen beim BGB ...
Auch in der Herstellerinformation steht mehr oder weniger ähnlich ein Satz in der Art:
<i>"...darf nur von eingewiesenem und regelmäßig auf das Produkt geschultem Fachpersonal angewendet werden ..."</i>
Im Schadenfall wird(!) von der Staatsanwaltschaft die Frage nach der Ausbildung bzw. Unterweisung kommen (hab' das Spielchen schon mehrmals mitgemacht) ... und da ist es sehr sinnvoll und hilfreich, wenn du entsprechende Nachweise vorlegen kannst.
Aber ... not my job ... :)
Du hast doch geschrieben, daß nach dem Gesetz eine Ausbildund erforderlich ist.
Und von einer jährlichen Unterweisung steht selbst bei den gewerblichen nichts.
Was steht denn interessantes im BGB oder woanders?
Sowas wäre irgendwie Kontraproduktiv.
Denn was ist mit den Public AEDs oder Beatmungsmasken etc.
Dürfte der Ersthelfer ja sonst alles nicht benutzen und wie siehts mit Verbänden aus???
Bitte nicht falsch verstehen, wenn du das Spielchen schon mehrmals mitgemacht hast, dann sag doch mal wann diese Verhandlungen waren, wo sie waren, vor welchen Gerichten und weshalb.
Am besten sagst du noch das AZ.
Ich hab schon so oft gehört, da kommt der StA bla bla.
In dieser Hinsicht glaub ich erstmal gar nichts mehr.
Nichts destotrotz, je mehr Ausbildung man betreibt desto besser.
Ich bin nur eben ein Verfechter von solchen Aussagen is so die eventuell noch auf Halbwahrheiten berufen.
Ich habe nicht geschrieben, das nach dem Gesetz eine Ausbildung erforderlich ist, ich habe nur sinngemäß die MPBetreibV zitiert und einen persönlichen Tipp abgegeben.
Da gibt es das Thema "Anwenderhaftung" oder im Umgang mit Verletzten das Thema "Geschäftsführung ohne Auftrag" und die sich daraus ergebenden Pflichten.
Bei Sanis und FF im Dienst geht es auch z.B. noch um Garantenpflichten und der sich daraus ergeben Haftung.
AZ wird dir nicht helfen, da beide Verfahren, einmal 1996 bei mir und 2003 bei einer EA-Kollegin (beide Male Vorwurf der vorsätzlichen(!) Körperverletzung), nach Anhörung (und Vorlage der Dokumentation) eingestellt wurden.
Bei mir ging es um eine BZ-Messung bei einer bewusstlosen Person, bei der Kollegin um die Einlage eines Guedeltubus und einer damit verbundenen Läsion der Mundschleimhaut.
Ich habe hier in diesem Thema ein paar Punkte gelesen die zusammengefasst das ganze Thema recht einfach abschließen sollten (in diesem fall)
- Ausbildung schadet niemals
- Der TE kann / darf ausbilden
- Das ganze Regelmäßig machen
- Dokumentieren
So bist du auf der sicheren Seite. Auch wenn dir hier 100 Leute sagen du darfst das kann dir niemand und wird das sicher auch nicht garantieren das es keinen Richter gibt der das anders sieht. Aber es ist unwahrscheinlich das du einen Richter finden wirst der dir sagt "Du Böser du... Hast den Jungs zuviel beigebracht". Ich denke es ist klar was ich damit sagen will auch wenn ich der gleichen Meinung bin wie Alex. Aber leider sind wir hier in Deutschland und viele Dinge sind reine Auslegung.
Da Feuerwehr an sich auch ein Gewerbe ist und im Umgang mit dem Spineboard auch Arbeitnehmer der Feuerwehr beauftragt sind, gilt dieser Ausschluss nicht.
Siehe dazu http://www.praxisnetz-hochfranken.de...e/Produkt5.pdf, Seite 10
§1, Abs. 2 sagt lediglich aus, dass diese Verordnung nicht für Privatpersonen gilt.
Des Weiteren muss ganz klar zwischen einem Anwender und einem Betreiber unterschieden werden:
Betreiber ist derjenige, der ein Mediziniprodukt anschafft, wartet und zur Benutzung zur Verfügung stellt. In diesem Fall die Feuerwehr. Für ihn gilt das MPBetrV
Anwender ist derjenige, der das Produkt tatsächlich einsetzt. Für ihn gilt das MPG.
Aus diesem Grund müssen sehr wohl auch bei öffentlichen AEDs die Bestimmungen der MPBetrV eingehalten werden. Der einzelne Anwender dagegen unterliegt nicht diesen Bestimmungen, da er dieses Gerät nicht betreibt (also angeschafft hat und wartet), sondern es in einer Notfallsituation am Patienten einsetzt (gedeckt durch den §34 StGB).
Wenn jemand aber ein solches Gerät mit sich führt den Einsatz am Patienten plant (und genau das ist ja der Zweck eines AEDs auf einem Fahrzeug der Feuerwehr), muss selbstverständlich darauf eingewiesen sein.
Gruß, Mr. Blaulicht
Nein, Feuerwehr ist definitiv kein Gewerbe.
Ein Gewerbe ist immer auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet, ansonsten wird dein Gewerbe schnell geschlossen.
Welche Feuerwehr erwirtschaftet ein Gewinn?
Zum zweiten, ein Feuerwehrmann ist definitiv kein Arbeitnehmer.
Ein Arbeitnehmer bekommt einen Lohn für seine Arbeit, alles andere wäre Sklavenarbeit.
Nur weil hier ein Beispiel aufgeführt ist, ist das für mich nicht bindend.
Ebenso interpretierst du es falsch.
Im Absatz 2 steht nicht das die Verordnung nicht für Privatpersonen gilt, im Absatz 2 steht das die Verordnung nicht gilt, wenn das Produkt keinem wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecke dient.
Wo hast du das denn hier?
Begründe doch mal diese Aussage.
Im MPG steht lediglich das das Gesundheitsministerium per Verordnung dazu ermächtig wird Betreiberrichtlinien zu erlassen.
Hier die MPBetreibV.
Das macht man deswegen weil eine Verordnung leichter geändert werden kann als ein Gestz.
Verhält sich genauso wie mit dem StVG und den zugehörigen Verordnungen.
Nö müssen sie nicht, da der öffentliche AED keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zweck dient.
Nö, da die BetrV nicht gilt und die öffentlichen AEDs werden auch nicht ausgestellt oder zum Teil in Zügen mitgenommen um sie als Staubfänger einzusetzen.