Zur Sinnhaftigkeit im Angesicht des Digitalfunks, insbesondere des doch inzwischen großflächig verbreiteten TETRA-Wirkbetriebs, hat Thomas schon hingeweisen. Zum technologischen bzw. funktionalen Hintergrund verweise ich auf die Ausführungen von Jürgen.
Bezüglich gesetzlicher Bestimmungen erinnere ich an das ggf. tatsächlich vorhandene Recht zum Betreiben z.B. von analogen BOS-Funkgeräten. Ich bin immer wieder erstaunt, welche BOS-Funkgeräte ich in verschiedenen Einsatz- oder Übungsszenarien sehe, die offensichtlich "privat" beschafft wurden.
Da spielt es auch keine Rolle mehr, das man bei einer strafbaren Handlung auch nicht mehr explizit nach einer Typzulassung gemäß Meterwellenrichtlinie des Bundesinnenministers fragt.
Das Inbetriebnehmen eines BOS-Endgerätes ohne dienstlichen Auftrag auf einer sonst nicht "üblichen" Kanaleinstellung fällt auch darunter. Selbst für BOS-Angehörige z.B. in Bereitstellungsräumen oder Unterkünften. Natürlich gilt dies auch für sämtliche denkbaren Funkempfänger, die sich beispielsweise in Form programierbarer "Mithörkanäle" einstellen lassen. Egal wer diese Einstellung vorgenommen hat.
Auch wenn der Beweis ggf. schwierig zu erbringen ist, gillt dieser Umstand im Regelfall für alle Funkbetriebsformen ohne Frequenzzuweisung (durch die Bundesnetzagentur) oder ggf. nachweisbare Zulassung einzelner Bediener (Nutzer)!
Bei kleineren Vertriebsformen wird ggf. nachzuweisen sein, das die Vorhaltung prinzipiell betriebsfähiger Funkgeräte (Hfg. mit geladener Batterie und aufgesteckter Antenne; Fahrzeugfunkgeräte in Tragetasche sowie Netzteil mit 230V-Kabel, etc.) wegen Verkaufsabsicht keinesfalls eine verkappte Sammlung von Mithörmöglichkeiten repräsentiert.
Oder die gar übergangsweise zum Auslesen, Umleitung oder Auswertung von eEnsatznachrichten (FMS! etc.) via PC genutzt wird oder würde.
Die vermehrt unangemeldeten Besuche von Polizei und Staatsanwalt in BOS-Unterkünften sprechen eine deutliche Sprache!