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Thema: Funkscanner für POCSAG bei HiOrg legal?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    VwV zu § 35 Nr. I (zum Nachlesen: http://www.verwaltungsvorschriften-i...3236420014.htm)
    In der zitierten Verwaltungsvorschrift kann ich den von Dir angeführten Satz ("Das Horn muss von der Abfahrt an der Fahrzeughalle bis zum Abstellort des Fahrzeuges an der Einsatzstelle durchlaufen!") nicht finden. Laut einem mir bekannten Juristen und Rettungsassistenten ist Deine Aussage auch falsch. Auf einer Hauptstraße mit durchgehender Vorfahrtsberechtigung nehme ich nämlich nur Sonderrechte in Anspruch (ich fahre schneller als erlaubt) und keine Wegerechte (Ich fordere Dich auf mir Platz zu machen) in Anspruch. Warum soll ich dann das Horn laufen haben?

    Gruß
    Simon

  2. #2
    Registriert seit
    31.03.2003
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    520
    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Ganz einfach, weil auch der DME mit Datenschnittstelle, keine SMS/E-Mail senden darf.


    (...)
    Nochmal zu dem Thema "das machen wir seit Jahren, also muss es richtig sein". Seit Jahren sehe ich Fahrzeuge, die im Alarmfall nur mit blitzender Kennleuchte und ohne Horn fahren. Seit Jahren bei mind. 90% geübte Praxis, aber trotzdem nicht zulässig, denn was sagt der Kommentar zum §38 StVO dazu? "Das Horn muss von der Abfahrt an der Fahrzeughalle bis zum Abstellort des Fahrzeuges an der Einsatzstelle durchlaufen!"
    Zum Thema: Da der Scanner kein zugelassener Empfänger ist ist dieser Meinung auch nicht ein zu setzen. Gegen eine Weiterleitung einer Nachricht an einen berechtigten Personenkreis mittels eines zugelassenen Empfängers spricht meiner Meinung nach nichts. Wie bereits geschrieben wurde ist es ja gängige Praxis das durch Leitstellen selber Nachrichten über unsichere Netze(SMS/Email) versendet werden. Das nur der Gruppenführer einer FF die Einsatzstelle kennt ist doch völlig realitätsfremd, GF ist ja nun immer der Dienstgradhöchste, bzw. der von der der Kommune bestimmte der zum Einsatz erscheint.

    Zum zweiten und etwas OT: §38 STVO sagt dazu "2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden."
    Damit sollte alles gesagt sein.
    Gruß
    Reissdorf

  3. #3
    Registriert seit
    27.02.2002
    Beiträge
    5.257
    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Jeder muss in seiner Ausbildung den Funklehrgang besuchen und die Verpflichtungserklärung unterschreiben. Polizei in der Ausbildung selbstverständlich ebenfalls.
    Einspruch ...
    Das stimmt nicht.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

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