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Thema: Rechtlicher Aspekt einer Zusatzalarmierung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    ... weil sich der Bürger (lesen: ganz klar auch der strafbar macht, der einen anderen anruft und den Alarm mitteilt. (siehe:"...sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht"). Der Empfänger der Nachricht ist NICHT der "zivile"Bürger, der die Sirene hört, sondern der zu alarmierende Feuerwehrmann. Per se darf der "zivile" Bürger den Alarm nicht mitteilen. Ob das dann verfolgt wird entscheidet ein Richter (der idR. die Straftat als so gering ansieht, dass er das Verfahren nicht eröffnet)
    dumme Frage woran soll der Bürger aber erkennen oder wissen ob es eine Warnung oder eine Alarmierung ist??

    Sirene waren und sind heute noch beides! Warnung der Bevölkerung und Alarmierung der Feuerwehr! oder bin ich jetzt ganz auf dem Holzweg!

    Klar jetzt kommt der Spruch bei einer Warnung sollte der Bürger Radio und Fernsehen an machen aber er könnte auch das Handy nehmen und die 112 anrufen oder? wenn das jeder Bürger machen würde wenn auf dem Dorf die Sirene geht gute Nacht an die Großleitstellen!

  2. #2
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    Zitat Zitat von Maulwurf Beitrag anzeigen
    dumme Frage woran soll der Bürger aber erkennen oder wissen ob es eine Warnung oder eine Alarmierung ist??

    Sirene waren und sind heute noch beides! Warnung der Bevölkerung und Alarmierung der Feuerwehr! oder bin ich jetzt ganz auf dem Holzweg!
    Das Sirenensignal "Feueralarm" unterscheidet sich aber von dem zur Warnung der Bevölkerung.

    Ansonsten: Haltet mit Euren Beispielen mal den Ball flach. Irgendwelche Extreme gelten weder in die eine noch in die andere Richtung.

    Dass eine heulende Sirene, selbst wenn sie per Funk ausgelöst wurde, unter das Abhörverbot des TKG fallen soll, erscheint mir äußerst fragwürdig. Auch das Piepsen eines Meldeempfängers stellt keine über Funk ausgesendete Nachricht dar, daher ist der genannte Paragraf nicht einschlägig.

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