@ Little Grisu

§ 86 TKG

Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von
Empfangsanlagen

Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten,

die für die Funkanlage nicht bestimmt sind,
nicht abgehört werden.

Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres
Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt
geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur
Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen
nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend.



Das CE Zeichen besagt nur, dass dieses Gerät die technischen Vorschriften einhält.

Fazit: Nicht erlaubt !